Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Ueberdieß  wird  dem  Fuͤrsten  auch  gestattet,  zu  alleiniger  Ausuͤbung  der
Forst-Gerichtsbarkeit,  entweder  fuͤr  seine  Besitzungen  allein,  oder  in  Gemeinschaft
  mit  anderen  fürsilich  Waldburg'schen  Häusern,  eigene  Forst-Justitiare.
aufzustellen,  für  deren  Diemt-Verhältnisse  in  Ansehung  der  Besähigung,  Annahme,
  Entlassung,  Besoldung  und  Pensionirung  die  Bestimmungen  des  §&.  45
gelten.  «

Die  in  Folge  dieses  Zugestaͤndnisses  mit  Ausuͤbung  der  Forst-Gerichtsbarkeit
  beauftragt  werdenden  fuͤrstlichen  Amtsrichter,  Amtmaͤnner  und  Forst-Jusiitiare
  sind  in  dieser  Beziehung  den  Königlichen  Kreis-Finanz-Kammern  untergeordnet.
  Die  Dienst-Befugnisse  der  in  diesen  Fällen  im  Verhältniß  fürstlicher
  Privatdiener  bleibenden  fürstlichen  Forst-Verwalter  und  Revier-Förster
beschränken  sich  somit  auf  die  —  im  Eingange  dieses  K.  46  bezeichnete  Ausübung
  der  Forst=  und  Jagd-Polizei,  und  es  finden  auf  sie,  in  dem  unter
Nr.  2  dieses  Paragraphen  erwähnten  Fall,  die  dort  enthaltenen  Bestimmungen
  Anwendung.  «  v  «

5)  So  lange  der  Fürst  für  die  Ausübung  der  Forst-Gerichtsbarkeit  auf  eine  oder
die  andere  der  unter  Nr.  4  bezeichneten  verschiedenen  Arten  sich  noch  nicht  erblärt
  hat,  oder  im  Falle  des  Verzichts  auf  dieselbe,  wird

·)  das  Strafrecht  durch  die  betreffenden  Königlichen  Oberförster  ausgeübt  werden,
  wogegen
b)  die  Ausübung  der  übrigen,  dem  Fürsten  zustehenden,  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame

  (Forsi=  und  Jagd-Polizei)  nach  den  unter  vorangehenden  Nr.  1

bis  3  gegebenen  Bestimmungen  durch  die  als  Privatdiener  angestellten  fürstlichen

  Forst-Verwalter  und  Revier=  Förster  geschehen  kann.  Ohnehin  bleibt
e)  dem  Fürsten,  auch  unter  vorausgesehter  Ausübung  seiner  Forst=  und  Jagd-Gerechtsame

  durch  Privatdiener.,  freigestellt,  seine  Forst-Verwaltung  mit  -

der  Renten-Verwaltung  zu  verbinden.

5.  47.

Sowohl  bei  Ausuͤbung  der  vorgedachten  Gerechtsame,  als  auch  in  Ansehung  der
zum  Behufe  des  Waldschutzes  zu  treffenden  Vorkehrungen  haben  sich  die  fürstlichen