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Ueberdieß wird dem Fuͤrsten auch gestattet, zu alleiniger Ausuͤbung der
Forst-Gerichtsbarkeit, entweder fuͤr seine Besitzungen allein, oder in Gemeinschaft
mit anderen fürsilich Waldburg'schen Häusern, eigene Forst-Justitiare.
aufzustellen, für deren Diemt-Verhältnisse in Ansehung der Besähigung, Annahme,
Entlassung, Besoldung und Pensionirung die Bestimmungen des §&. 45
gelten. «
Die in Folge dieses Zugestaͤndnisses mit Ausuͤbung der Forst-Gerichtsbarkeit
beauftragt werdenden fuͤrstlichen Amtsrichter, Amtmaͤnner und Forst-Jusiitiare
sind in dieser Beziehung den Königlichen Kreis-Finanz-Kammern untergeordnet.
Die Dienst-Befugnisse der in diesen Fällen im Verhältniß fürstlicher
Privatdiener bleibenden fürstlichen Forst-Verwalter und Revier-Förster
beschränken sich somit auf die — im Eingange dieses K. 46 bezeichnete Ausübung
der Forst= und Jagd-Polizei, und es finden auf sie, in dem unter
Nr. 2 dieses Paragraphen erwähnten Fall, die dort enthaltenen Bestimmungen
Anwendung. « v «
5) So lange der Fürst für die Ausübung der Forst-Gerichtsbarkeit auf eine oder
die andere der unter Nr. 4 bezeichneten verschiedenen Arten sich noch nicht erblärt
hat, oder im Falle des Verzichts auf dieselbe, wird
·) das Strafrecht durch die betreffenden Königlichen Oberförster ausgeübt werden,
wogegen
b) die Ausübung der übrigen, dem Fürsten zustehenden, Forst= und Jagd-Gerechtsame
(Forsi= und Jagd-Polizei) nach den unter vorangehenden Nr. 1
bis 3 gegebenen Bestimmungen durch die als Privatdiener angestellten fürstlichen
Forst-Verwalter und Revier= Förster geschehen kann. Ohnehin bleibt
e) dem Fürsten, auch unter vorausgesehter Ausübung seiner Forst= und Jagd-Gerechtsame
durch Privatdiener., freigestellt, seine Forst-Verwaltung mit -
der Renten-Verwaltung zu verbinden.
5. 47.
Sowohl bei Ausuͤbung der vorgedachten Gerechtsame, als auch in Ansehung der
zum Behufe des Waldschutzes zu treffenden Vorkehrungen haben sich die fürstlichen