Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

 

Iter  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.
K.  1.
De.-  Städte  und  Orce  der  Erblande  sowohl,  als  die  der  Oberlausié,  sind,  nach  der  bestehenden  Landesverfassung,
  abgetheilt:
a)  in  solche,  die  zur  Aufnahme  der  Garnisonen  verbunden  sind,  und
b)  in  solche,  die  die  Unterhaltung  und  Verpflegung  der  Cavalerie  zu  übertragen,  stact  dessen
aber  die  Cavalerie-Verpflegungs-Gelder  zu  bezahlen  haben.
Es  ist  daher  nicht  nur  in  gegenwärtigem  Geseße  allenrhalben  darauf  Rücksiche  genommen  worden,
sondern  es  verbleibt  auch  bei  der  bisherigen  Entrichtung  der  Cavalerie-Verpflegungs-Gelder  und  bei

deren  Erbebung,  in  den  alten  Erblanden  durch  die  Sceuerbehörden,  in  der  Oberlausis  aber  nach  den
dieser  Provinz  zugetheilten  Portionen  und  Rationen.

2.
Garnisonorte  sind  hiernach  folgende:

in  den  alten  Erblanden  die  in  der  Beilage  sub  I.  verzeichneten  schrift=  und  amtssässigen
Städte  und  einige  andere  Orte;
in  der  Oberlausit  aber,  die  Städte  Budissin,  Zittau,  Camenz  und  Löbau.

6.  3.  1
Diese  Garnisonorte  der  alten  Erblande  und  der  Oberlausitz  sind  zu  den  Militairleistungen  gleichmäßig
  verpflichtet.
8.  4.

Uncer  den  Orten,  welche  Cavalerie-Verpflegungs-Gelder  entrichten,  sind  begriffen:
in  den  alten  Erblanden:
die  Vasallenstädte,  die  unter  Amtsjurisdiction  gehörigen  Vorstädte,  so  wie  die  schriftsässigen
  und  unter  Amtsjurisdiction  gelegenen  Häuser  der  Garnisonorce  und  die  Dorfschaften;
in  der  Oberlusi:
die  Landstädte,  die  Vasallenstädee  und  die  Dorfschaften  des  Landkreises  und  der  Stademitleidenbeiten.


Gesetzsammlung  1828.  18  )