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Nro. 29.
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Mitt woch den 33. Mai 18a .
I. Königliche Verordnnagen und unmittelbare Dekrete.
) Gesetz über die Erhebung und Verwaltung des Umgelds.
Wilhelm,
don Gottes Gnaden Könis von Württemberzg.
U.- die Beschwerlichkelten zu eutfernen, Erhebung und Verwaltung dleser Abgabe
welche die bieherige Erhebungeform des beschlossen, indem Wir Uns vorbehalten,
Umgeles in dle demselben unterworfenen die Gesetze über dle Indirekren Ababen äber-Gewerbe
und in dle Verwaltung selbst legt, haupt, so wie insbesondere uͤber die Wirthund
um jugleich jn diesen Zweig der schafes-Abgaben, elner Revision und durch-Staats
= Einnahmen mehr Sicherheit zu greifenden Verbesserung zu unterwerfen.
bringen, baben Wir, nach Anhbrung Wil verordnen und verfägen daher wie felgt:
Unseres Geheimen Raths und unter 1
Zustimmung Unserer gelreuen Stände, Die bieher durch die Flnanz-Behbrden
blgende vorläußge Abänderungen in der nach den peciellen Vorschriften der Um-