Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro.  29.

Königlich-Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

 

Mitt  woch  den  33.  Mai  18a  .

I.  Königliche  Verordnnagen  und  unmittelbare  Dekrete.

)  Gesetz  über  die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Umgelds.

Wilhelm,
don  Gottes  Gnaden  Könis  von  Württemberzg.

U.-  die  Beschwerlichkelten  zu  eutfernen,  Erhebung  und  Verwaltung  dleser  Abgabe
welche  die  bieherige  Erhebungeform  des  beschlossen,  indem  Wir  Uns  vorbehalten,
Umgeles  in  dle  demselben  unterworfenen  die  Gesetze  über  dle  Indirekren  Ababen  äber-Gewerbe
  und  in  dle  Verwaltung  selbst  legt,  haupt,  so  wie  insbesondere  uͤber  die  Wirthund
  um  jugleich  jn  diesen  Zweig  der  schafes-Abgaben,  elner  Revision  und  durch-Staats
  =  Einnahmen  mehr  Sicherheit  zu  greifenden  Verbesserung  zu  unterwerfen.
bringen,  baben  Wir,  nach  Anhbrung  Wil  verordnen  und  verfägen  daher  wie  felgt:
Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  1

Zustimmung  Unserer  gelreuen  Stände,  Die  bieher  durch  die  Flnanz-Behbrden
blgende  vorläußge  Abänderungen  in  der  nach  den  peciellen  Vorschriften  der  Um-