Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Sind  mehrere  Kirchengemeinden  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt  verbunden
  und  beträgt  die  Gesammtseelenzahl  500  und  darüber,  so  ist  für  die  im
§.  3  Absatz  2  vorgesehenen  Fälle  in  jeder  Gemeinde  ohne  Rücksicht  auf  deren
Zahl  eine  Gemeindevertretung  zu  bilden.

Die  ZJahl  der  Gemeindevertreter  in  Gemeinden  unter  500  Seelen  soll  in
weesem  Falle  das  Dreifache  der  Zahl  der  Kirchenältesten,  jedoch  nicht  über  15
etragen.

Ob  die  für  Bildung  der  Vertretung  entscheidende  Seelenzahl  in  einer  Gemeinde
  dauernd  vorhanden  ist,  wird  durch  Beschluß  des  Kirchenraths  festgestellt

2.  Versammlungen  und  Beschlüsse  der  Gemeindevertretung.

g.  32

Die  Gemeindevertretung  verhandelt  und  beschließt  in  Gemeinschaft  mit  dem
Kirchenrathe  über  die  von  dem  letzteren  zur  Berathung  vorgelegten  Gegenstände.
Der  Vorsitzende  des  Kirchenraths  ist  zugleich  Vorsitzender  der  zu  einem  Kollegium
vereinigten  Versammlung.  Er  beruft  die  Gemeindevertretung  mit  Angabe  der
Tagesordnung.

Die  Einladung  muß  wenigstens  an  dem  Tage  vorher  in  der  von  dem
Kirchenrathe  vorgeschriebenen  Form,  sie  kann  aber  auch  durch  Verkündung  bei
dem  öffentlichen  Gottesdienste  erfolgen.

K.  33.

Jur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  des  aus
den  Mitgliedern  des  Kirchenraths  und  der  größeren  Gemeindevertretung  bestehenden
Kollegiums  erforderlich.  Die  Entscheidung  erfolgt  nach  Stimmenmehrheit  der
Anwesenden.  Bei  Gleichheit  der  Stimmen  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
und  im  Falle  einer  Wahl  das  Loos.  Ist  auf  die  erste  ordnungsmäßige  Einladung
die  zur  Beschlußfähigkeit  erforderliche  Mehrheit  nicht  erschienen,  so  ist  eine  zweite
Versammlung  zu  veranstalten,  in  welcher  die  Erschienenen  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Zahl  zu  beschließen  befugt  sind.

Ueber  die  Verhandlungen  des  Kollegiums  wird  ein  in  das  Protokollbuch
des  Kirchenraths  einzutragendes  Protokoll  geführt,  welches  vorzulesen  und  von
dem  Vorsitzenden,  dem  erwählten  Protokollführer,  sowie  zwei  weiteren  von  der
Versammlung  zu  bestimmenden  Theilnehmern  derselben  zu  unterschreiben  ist.

3.  Wirkungskreis  der  Gemeindevertretung.

.  34.
Die  beschließende  Mitwirkung  der  Gemeindevertretung  muß  eintreten:
1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  und  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum)  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  desselben  auf
länger  als  zehn  Jahre;