Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Von  der  Abstimmung  unb  den  Beschlbessenß.
  47.

Jeder  Antrag,  welcher  zur  Abstimmung
gebracht  wird,  wird  von  dem  Präfldeuten
in  elnzelne  elnfache  Fraten  aufçeldst,  so
daß  jedes  Mitglied  durch  bletze  Bejahung
oder  Vernelnung  seine  Summe  abgeben
konn.  (Verf.  Urk.  J.  #:74.)  Verbestetungs-Vorschlätze
  werden  in  der  Regel  vor
der  Hauptfrage  zur  Abstimmung  gebracht.

F.  8.

Jedem  Mligliede  Ist  gestattet,  gegen  dle
Stellung  der  Fragen,,  sowohl  im  Einzelnen,
als  in  Beslehung  auf  deren  Reihenfolge  Erlanerungen
  vorzubringen,  welche  der  Pruͤsiden
  entweder  von  Amts  wegen  berücksichtlten,
  oder  dem  Urtheil  der  Kammer  unterstellen
  wlrd.

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Nach  erfolgter  Fragestellung  sindet  in  der
ARegel  die  Abstimmung  Statt.

F.  bo.

Die  Sümmen  werden  mit  Ausnahme
der  Mernach  (y.  5.  und  55.)  bemerkten
Fälle,  auf  namentlichen  Aufruf  des  Prälldeuten
  oder  nach  dessen  Auftrag  elnes  der
Secretkre  In  der  durch  )  26-z,  der  Verfassangs-Urkunde
  bezelchneten  Ordnung  abgelegtz;
  dem  Präsldenten  gebührt  im  Falle
der  Summengleichpeit  dle  enscheldende
Eillmme,  der  Vice-Prälsldenk  und  die  Se.

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eretaͤre  slimmen  In  der  ihnen  als  Mlitglie:
dern  der  Kammer  gebührenden  Ordnung.

F.  61

Wenn  auf  dle  Frage  des  Prästdenten:
ob  ein  von  ihm  angetragener  Beschluß  keinen
  Anstand  finde?  Solllschwelgen  erfolgt,
so  wird  dlefer  Beschluß  als  durch  allgewelne
Zustimmung  gefaße,  angesehen.  Sollte  jedoch
  bei  Verkündung  des  Beschlusses  sich
ergeben,  daß  ein  Mißverständniß  obgewaltet,
  so  ist  namenrlich  umzufragen.

.  57.

Bei  nementlichem  Aufruf  geschieht  die
Abstimmung  durch  Bejahung  oder  Vernelnung.
  Bedingte  und  abwelchende  Abstlmmungen
  sind  nicht  zuläßig.  Auch  i#st  kein
Mirgliod  berechilget,  dle  Abstimmung  ju
verweigern,  es  wäre  denn,  daß  die  Frage
dessen  persbnriche  Verhältulsse  beträfe.  Wer
dessen  ungeachtet  die  Abstimmung  verwelgert
  oder  aussetzt,  oder  wer  nicht  unbedingt
mit  Ja  oder  Neln  abstimmt,  wlrd  als  getgen
  den  Antrag  stimmend  gezählt.  Eine
berelis  abgelegte  Stimme  dorf  vicht  zurückgenommes
  werden.

63.

Enthält  ein  Gesetzet=  Entwurf  eder  legend
ein  Antrag  mehrere  Punkte,  wotüber  besonders
  abgestimmt  wurde;  se  wuß  nach
der  Abstimmung  über  die  einzelnen  Punkt
noch  über  das  Ganze  abgestimmt  werdes.

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