Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

917.

mäßigen  von  dort  au  die  unterzeichnete
Stelle  abgegeben  werden;  daher  alle  in  Beziehung
  auf  diesen  Gegenstand  etwa  noͤthig
werdende  Anfragen  einzelner  Aemter  oder
Vormünder  von  nun  an  an  diesseitige  Stelle
zu  gehen  haben.

Was  nun  die  biseher  ausschlüßlich  dem  königlichen
  Hofgerichte  unmittelbar  untergeben
gewesenen  Vormundschaften  der  Pupillen
siegelmäßiger,  und  einen  befreiten  Gerichtsstand
  genießender  Individuen,  und  die
Rechnungsform  über  derselben  Vermäögen  benifft;
  so  ist  durch  das  Eingangs  angeführte
allergnddigste  Reseript  dieser  Stelle  zugleich

allergnädigst  aufgetragen  worden,  das  durch,

das  Regierungsblatt  vom  Jahre  1806,  Stück
XI.  bereits  ausgestellte  Rechnungs-Normal
mit  den  geeigneren  formellen  Abänderungen
auch  bei  diesen  Vormundschaften  anzuwenden,
und  eben  so  ein  Vormerkungsbuch  beim  Hofgerichte
  einzuführen.

Diesem  gemäß  erhalten  nun  alle  jezige  und
künftige  Vormünder  solcher  sie  gelmäßi,“
ger,  und  des  Gerichts=  Standes  befreiter  Pupillen
  andurch  den  allergnddigsten  Auftrag,  sowohl
  die  daselbst  enthaltene  General=  als  auch
Spezial-Instruktion,  nebst  den  Rechnungs-Formularen=
  sich  zur  genauesten  Nachachtung
und  Befolgung  zur  Richeschnur  zu  nehmen;
indem  diejenigen  Rechnungen,  die  nicht  darnach,
und  nach  den  unten  vorkommenden  Modifkationen
  eingerichtet  wären,  ohne  weiters  auf
Kosten  der  Vormünder  denselben  zur  Verbesserung
  und  anderen  Einrichtung  zurückgehen
würden.  Hiebei  wird  es  wohl  kaum  einer  Er-913



innerung  bedürfen,  daß  dassenige,  was  den
Unterbehörden,  als  Rechnungs,  Stellen,  das
selbst  vorgeschrieben  worden,  bei  den  Rechnun?
gen  der  siegelmdßigen  rc.  Pupillen  deren
Vormünder  betreffe,  indem  solche  ganz
an  die  Stelle  dieser  Behörden  treten;  und
daß  eben  so  auch  dasjenige;  was  daselbst
diesen  unreren  Behörden,  als  Richtern,  vorgeschrieben
  ist,  bei  den  Vormundschaften  der
Siegelmäßigen  2c.  2c.  diesseitige  Stelle
betreffe;  somit  auch  das  Vormerkungsbuch
hier  eingerichtet  und  gehalten  werde.  Im
Betreff  der  bei  der  General-Instruk-=tion
  eintretenden  Modifikationen,  respektive
Abänderungen,  wird  Folgendes  vorgeschrieben:

1.  Die  S.  2.  vorgeschriebene  Einsendung  des
Duplikats  der  Rechnung  an  das  Scempelant
  zessirt  bei  den  Vormündern  siegelmäßiger
  2c.  2c.  Pupillen;  indem  diese  Einsendung
an  das  Stempclamr  von  dem  königlichen  Hofgerichte
  geschiehr.  Eben  so  zessirt  die  Einschickung
  der  Rechnungen  zum  köriglichen
Rechnungs-IJustinkations-Bureau  Nro.  2.
bei  den  Rechnungen  der  Stegelmäßigen  2c.  von
selbst;  da  diese  Rechnungen  von  dem  Hosgerichte
  zur  Revision  hinausgeschlossen  werden;
und  bei  den  Rechnungen  der  Unstegelmäßigen
hört  diese  Einsendung  der  Rechnungen  an  besagtes
  Rechnungs-Justiffkkations  =  Bureau  von
nun  an  aus  gleichen  Gründen  auf,  und  sind
solche  Rechuungen  unsiegelmäßiger  Pupillen,
nach  der  von  dem  königlichen  Stempelamte  an
die  betreffenden  Rechnungsstellen  erfolgren
Revision  derselben,  an  das  Hosgeriche  einzusenden.