Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Falls  dieselbe  in  Metallbehältern  versendet  wird,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen
dicht  und  mit  guten  Verschlüssen  versehen  sein.

VI.  Weißer  und  gelber  Phosphor  (I,  lit,  e.)  muß  mit  Wasser  umgeben  in
Blechbüchsen,  welche  höchstens  30  Kilogramm  fassen  und  verlöthet  sind,  in  starke  Kisten  fest
verpackt  sein.  Die  Kisten  müssen  außerdem  zwei  starke  Handhaben  besitzen,  dürfen  nicht
mehr  als  100  Kilogramm  wiegen  und  müssen  äußerlich  als  „gewöhnlichen  gelben  (weißen)
Phosphor  enthaltend“  und  mit  „oben“  bezeichnet  sein.

Rother  (amorpher)  Phosphor  (I,  lit.  e.)  ist  in  gut  verlöthete  Blechbüchsen,  welche
in  starke  Kisten  mit  Sägespähnen  eingesetzt  sind,  zu  verpacken.  Diese  Kisten  dürfen  nicht
mehr  als  90  Kilogramm  wiegen  und  müssen  äußerlich  als  „rothen  Phosphor  enthaltend"
bezeichnet  sein

VII.  Bucher'sche  Feuerlöschdosen  (I,  lit.  t.)  dürfen  nur  in  blechernen  Hülsen
befördert  werden.  Diese  Hülsen  müssen  in  Kistchen  eingestellt  werden,  welche  höchstens
10  Kilogramm  fassen  und  inwendig  mit  Papier  verklebt  sind.  Diese  Kisten  müssen  sodann
in  größere,  gleichfalls  mit  Papier  ausgeklebte  Kisten  verpackt  werden.

VIII.  Falls  die  in  Ziffer  II  und  III  aufgeführten  Chemikalien  in  Mengen  von  nicht
mehr  als  10  Kilogramm  zum  Versandt  kommen,  ist  es  gestattet,  sie  sowohl  mit  einander
als  mit  anderen,  weder  zu  den  Sprengstoffen  noch  zu  den  ätzenden  und  feuergefährlichen
Stoffen  gehörigen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  zu  vereinigen.  Sie  müssen  dabei  in
dicht  verschlossenen  Glas=  oder  Blechflaschen  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl,  Infusorienerde
  oder  anderen  lockeren  Substanzen  in  starke  Kisten  fest  eingebettet  sein.

Die  rothe  rauchende  Salpetersäure  darf  in  der  gleichen  Menge  und  in  der  gleichen
Weise  nur  mit  gleichen  Mengen  anderer  Mineralsäuren,  mit  Ausnahme  von  Brom,  und
mit  anderen,  weder  zu  den  Sprengstoffen  noch  zu  den  ätzenden  und  feuergefährlichen  Stoffen
gehörigen  Gegenständen  in  ein  Frachtstück  vereinigt  werden.

Schwefelkohlenstoff  im  Gewichte  von  höchstens  2  Kilogramm  darf  mit  anderen,  weder
zu  den  Sprengstoffen  noch  zu  den  ätzenden  und  feuergefährlichen  Stoffen  gehörigen  Gegenständen
  zu  einem  Frachtstück  vereinigt  werden,  wenn  der  Schwefelkohlenstoff  sich  in  dicht
verschlossenen  Blechflaschen  befindet  und  mit  dem  übrigen  Inhalte  des  Frachtstückes  in  eine
starke  Kiste  mit  Stroh,  Heu,  Kleie,  Sägemehl  oder  anderen  lockeren  Substanzen  fest  eingebettet
  ist.

Die  Vereinigung  von  Phosphor  und  Bucher'schen  Feuerlöschdosen  mit  anderen  Gegenständen
  zu  einem  Frachtstücke  ist  auch  in  kleinen  Mengen  nicht  statthaft.

IX.  Die  in  Ziffer  II  bis  VIII  genannten  Behälter  (Gefäße  aus  Metall,  Fässer,  Kisten,
Kübel  und  Körbe)  müssen  auf  den  Schiffen  so  verstaut  sein,  daß  sie  weder  aneinanderstoßen
noch  herabfallen  können.