Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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3) wenn das Erkenntuiß von elner höhern 
Gerlchts= oder Verwaltungs, Stelle ge- 
fällt worden ist, eine Frist von dres, 
bis Tagen von der Anmeldung des 
Rerurses (. 15.) an zu rechnen, ge- 
starte“. 
s. 174 
Binnen der so eben (s. 16.) angejzelg- 
ten Frist hat der Augeschuldigte, wenn er 
slch durch die Straf. Verfügung einer Ge- 
meinde Obrlgkeit beschwert erachtet, (F. 6. 
Nr. ) sich unmittelbar an das der Ge- 
Weinde vorgesetzte Oberamt oder Oberamis= 
gericht zu wenden, und dlesem selne Be- 
schwerde mündlich oder schrifelich vorzutra- 
gen, worauf das Weltere von Amts wegen 
nach Maßgabe der Gesetze verfügt wird. 
1. 
Ist hingegen die Beschwerde gegen ein 
St##af-Erkenn#tniß des Oberamtsgerichts, 
des Oberamts, des Forstamts, oder elner 
hhhern Beh#rde gerichter, so hat der Ge- 
Hrafte binnen der oben C(V. 16. Nr. 1. 
und 3. )5 festgesedten Frist, eine schriftlichs 
Beschwerde Ausführung derjenigen Amts- 
stelle, welche das Erkenntniß ihm erdffnet 
bot, zu uͤbergeben, welch' letztere diese Ein- 
gabe laͤugstens binnen fünfzehn Tagen, un- 
ter Anschluß der bel ihr vorliegenden Ak- 
ten, on dle zuständsde Necurs-Behdrde eln- 
kusenden hat. 
J. tg. 
Die zur Anmeldung und Ausfübeunsz 
des Rerurses festgesetzten Fristen (F. 15. 
16.) nd unerstrecklich; dle Vers#umolß 
derselben, so wie die Umgehung derjenlgen 
Amtsstelle, welche das Erkenn###ß erhffnet 
bat, (V. 16.) ziehe den Verlust des Be- 
schwerde-Rechts nach sich. Eine Wieder 
einfetzung lu den vorigen Stand ist nur 
lm Falle unverschuldeter Verhinderung zu 
läßig. 
Die WVersäumniß des zu Elnsendung der 
Recursschrift vorgeschrkebenen Termins (V. 
13.) wird mit Ordnungs. Strase gegen den 
Bezmten geahndet. 
. 20. 
Die Recurs-Behörde ist nach der koge 
der Sache zu Bestärigung, Milderung oder 
Schärfung der an ste gebrachten Straf- Er- 
kennenisse und Straf. Verfägungen berech, 
tigt. 
s. 21. 
Ueber die Noihfrist zu Anmeldung det 
Recurses (9. 15.) ist der Gestrafte bel der. 
Erdffnung des Straf- Erkenntnisses, uͤbet 
die weltern Fhrmlichkelten (#F. 16.—15.). 
bingegen, so wie über die Folgen elner dleß 
fälllgen Versäumniß (F. 19.) bel der An- 
meldung desselben zu belehren, und daß fal- 
ches geschehen sey, durch seine Unterscheift, 
bekräftigen zu lassen.
	        
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