Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Dle bleruͤber aufzunebmende Urkunde 
wied dem amtlichen Berichte (F. 18.) bel- 
geschlossen, die Zeit der Einreichung der 
Rerursschrift aber auf der Vorderseite der- 
selben von Amts wegen beglaubigt. 
sJ. 22. 
Durch den in gesetzlicher Ordnung (s. 
14. 15.) elngelegten Recurs wird die Voll- 
liehung der Strafe bis zum Ablauf des zu 
Ausführung desselben bestimmten Termins 
(. 16.), durch die Wahrung des Lettern 
eber, bis zur Entscheldung der Recurs- 
Beblede gehemmt, unbeschedet jekoch der 
Slcherbelrs-Leistung in den gesehlich biezu 
geeigneten Faͤllen. 
Nur wenn es sich von Aufrechthaltung 
bes obrigkeltlichen Ansehens handelt, kann, 
des ergriffenen Recurses ungeachtet, eine 
Einthärmung von der Gemelnde Obrigkelt 
bie auf vl#er und zwanzig Stunden, 
don dem Oberamtsgericht oder Oberamt 
eber bis auf dreimal oler und zwan- 
ils Stunden vollzogen werden. 
Dem Gestraften blelbt jedoch auch ia 
diesem Falle die Beschwerde-Fäßrung noch 
erstandener Strafe während der geseplichen 
Nerursfeist (#. 16.) offen. 
375 
#F 13. 
Gegen dle Eatscheldung der Recurs-Be- 
berde ist kein weiterer Necurs an elne 
bbbere Stelle gestattet. 
1 
In ollen Cbrigen durch das gegenwäreige 
Gesetz nicht abgeänderten Punkien hat e# 
bei den, dle Ordnung der Scre#-Recurse 
betreffenden Besllmmungen der Edricte vem 
8. Mal, 20. Nov. und 31. Dec. 18n8, 
auch 11. Juli und :2. Nov. 1819 bis zu 
verfassungemößiger Revoision derselben, nch 
fernerhin sein Verblelben. 
Unsere Minister der Justiz und des In- 
nern sind mit Wollzlehurg des gegenwärtti= 
gen Gesetzea beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 36. Junl 1331. 
Wilhelm. 
Der Minister der Juftiz: 
Freiberr v. Maucler. 
Der Minister des Innern: 
v. Ottoe. 
Auf Befehl des Koͤnigs: 
Der Staats-Secretar: 
Vellnagel.
	        
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