Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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ANto. 45 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Freitag den 6. Juli 18a31. 
4. 
k. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete- 
Gesetz wegen writerer von den neuen. Landestheilen zu übernehmenden Staatsschulden. 
Wilhelm, 
den Gottes Gnaden Ksnig von Württemberg: 
N.# durch die zu Folge des Gesetzes 
vom 15. März d. J. fortgesetzten Unter- 
bandlungen wegen der von den neuen Lan- 
destheilen zu übernehmenden Staatsschul- 
den wleder mehrere Verglelche erzlelt wor- 
den slad, so verordnen und verfügen Wir 
nach Anhbrung Unseres Gehelmen NRatbs 
und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Staͤnde: 
9. 1. 
Von den In dem angeschlossenen Veriesch- 
alse genannten 11 Cassen vormalig reichs- 
ständischer Geblete und ehemaliger Relchs- 
stärte, werden unter den belgefügten besondern 
Bestlmmungen, Achtmal Hundert Sie- 
ben und Fänfzle Tausend Fünf und 
Achtzzls Gulden Passko-Schulden zur 
Steatsschuld übernommen, und dle überr
	        
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