Abzug der in den belden Finanz- Jahren
von aa? denselben vorlaäͤufig geleisteten Un-
tersluͤzdungen ron 22,800 fl. noch übrigen
·54, 35 fl. als eine vom 1. Jull 1820
mit 5 vom 200 verzinsliche Capitalschuld
auf die Staats-Schulden-Zahlungs-Casse
angewiesen.
** 2.
Die in dem Gesetze vom 13. März 2.
J. V. 3 . ö. é6. 7. und 38. ausgespro-
chenen Bestimmungen sinden auch hier An-
wendung, in sofern die elnzelnen Verglesche
nicht abwelchende Bedingungen enthalten.
9. 3.
Fuͤr die nun eltretende weitere Ver-
mehrung der Staatsschuld um 336,185 fl.
werden der Staats-Schulden-Zahlungs"
Casse neue Deckungs-Müttel in der Maße
590
zugewiesen, daß der nach F. c. des Staats-
Schulden= S#tatuts onzuwelsende jöbrliche
Bellrag um die jener Capltal-Vermeh=
rung entsprechende Zinslumme mit einem
Jehentehell Zulage erhöht wird.
Gegeben, Stitgart den 29. Juni 1817.
Wilbelm.
Der Minister des Innern:
v. Otto.
Der Minister der Finanzen:
v. Weckherllin.
Auf Befehl des Knigst
Der Staats-Sekretär:
Vellnagel.