Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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hierauf  geantwortet,  dass  jedem  Staate  die  Befugniss  zustehen
müsse,  einen  von  ihm  abgeschlossenen  völkerrechtlichen  Vertrag
für  sein  Gebiet  mit  formeller  Gesetzeskraft  auszustatten®.  Allein
durch  diesen  zweifellos  richtigen  Satz  werden  die  Ausführungen
von  HÄneEL  nicht  in  allen  Punkten  widerlegt.  Allerdings  können
die  deutschen  Bundesstaaten  ihren  eigenen  Staatsverträgen,
welche  sie  selbst  mit  anderen  Staaten  abgeschlossen  haben,
formelle  Gesetzeskraft  beilegen.  Dagegen  wäre  es  ein  Unsinn,
wenn  ein  deutscher  Bundesstaat  einen  zwischen  fremden  Staaten
abgeschlossenen  Vertrag  mit  der  Wirkung  eines  formellen
Landesgesetzes  ausstatten  wollte.  Kein  bayrisches  Landesgesetz
kann  auf  Grund  eines  französisch-italienischen  Staatsvertrages
bestimmen,  in  welchen  Fällen  Italien  flüchtige  Verbrecher  an
Frankreich  ausliefern  soll,  zu  welchen  Zollsätzen  italienische
Waaren  in  Frankreich  eingeführt  werden  dürfen,  welches  Porto
für  Beförderung  eines  Briefes  aus  Italien  nach  Frankreich  zu
erheben  ist.  Die  deutsche  Reichsverfassung  nun  enthält  eine
grosse  Anzahl  von  Bestimmungen,  welche  sich  nicht  auf  die
Rechtsverhältnisse  aller  verbündeten  Staaten,  sondern  nur  auf
die  Rechtsverhältnisse  einzelner  Bundesstaaten  beziehen  und
welche  daher  unmöglich  Landesgesetz  der  unbetheiligten
Bundesstaaten  geworden  sein  können.  Die  Artt.  48  bis  51  der
Reichsverfassung,  welche  subsidiäre  Normen  über  das  Post-  und
Telegraphenwesen  im  Deutschen  Reiche  enthalten,  finden  nach
ausdrücklicher  Vorschrift  des  Art.  52  Abs.  1  der  Verfassung  auf
Bayern  und  Württemberg  keine  Anwendung.  Bayern  und  Württemberg
  haben  durch  diese  Vorschriften  weder  vertragsmässige
Pflichten  übernommen  noch  vertragsmässige  Rechte  erworben.
Dies  ergibt  sich  aus  Art.  50  Abs.  6  der  Reichsverfassung,  welcher
bestimmt,  dass  durch  besondere  Konventionen  zwischen  den
betheiligten  Staaten  die  Vorschriften  des  fraglichen  Artikels  aus-8

  Seyper,  Kommentar  8.  21.
Archiv  für  öffentliches  Recht.  XIV.  8.  09