Contents : Preußische Geschichte. Dritter Band. (3)

322  Viertes  Buch.  Die  Zeit  der  Epigonen.

von  der  Goltz  in  Basel  ersetzt  hatte,  mit  Barthélémy,  dem  Be—
vollmächtigten  Frankreichs,  zu  dem  gewünschten  Einverständnis:
am  5.  April  1795  unterzeichneten  sie  den  Baseler  Frieden,  der
bereits  zehn  Tage  danach  ratifiziert  war.

Er  bezeichnet  eine  tief  einschneidende  Epoche  in  der  Ge—
schichte  Preußens  und  Deutschlands.  Widerspruchsvoll  und  unklar
  gegenüber  den  gegebenen  Verhältnissen  und  daher  unzu—
reichend  auch  gegenüber  ihrer  weiteren  Entwickelung,  beruhte  er
doch  auf  einem  neuen  politischen  Gedanken,  dessen  Berechtigung
die  Zukunft  erweisen  sollte,  indem  er  die  Verschiedenheit  der
Interessen  des  nördlichen  und  des  südlichen  Deutschland  aner—
kannte  und  eine  wirksame  Vertretung  der  ersteren  ohne  Oester—
reich,  ja  gegen  Oesterreich  als  möglich  erwies.  Die  nachmals
als  kleindeutsch  bezeichnete  Richtung  der  deutschen  Politik  be—
thätigte  sich  in  ihm  zum  erstenmal.  Zu  ihr  hatte  sich  freilich
schon  Prinz  Heinrich  bekannt,  wenn  er  die  deutsche  Frage  durch
eine  Teilung  Deutschlands  zwischen  Preußen  und  Oesterreich
nach  Nord  und  Süd  gelöst  und  daher  Preußen  Verbindungen
meiden  sehen  wollte,  die  es  hinderten,  bei  günstiger  Gelegenheit
  sich  auf  Kosten  seiner  Mitstände  zu  vergrößern.  Von  hier
aus  scheint  der  Prinz  auch  auf  die  schließliche  Haltung  Preußens
zu  Basel  eingewirkt  zu  haben.  Nur  läßt  sie  auch  bei  dieser
entscheidenden  Wendung  Klarheit  und  Folgerichtigkeit  vermissen
und  mischt  Schwäche  und  Gewaltthätigkeit,  Zaghaftigkeit  und
Habgier.  Die  Führerschaft  in  Deutschland  zu  gewinnen,
war  es  jedenfalls  nicht  der  rechte  Weg,  sie  sich  gewissermaßen
durch  Frankreich  zubilligen  zu  lassen,  ja  durch  Preisgebung
deutschen  Landes  zu  erkaufen.  Darauf  lief  es  doch  hinaus,
wenn  der  Friede,  nach  dem  die  Franzosen  die  rechtsrheinischen
Lande  Preußens  binnen  vierzehn  Tagen  räumten,  die  linksrheinischen
  aber  bis  zur  Entscheidung  über  ihre  Zukunft  in  dem
allgemeinen  Frieden  behielten,  nicht  bloß  in  betreff  der  Entlassung
  der  Gefangenen  gleich  auf  Pfalz-Bayern,  Hessen-Kassel
und  Hessen-Darmstadt,  Mainz  und  Sachsen  ausgedehnt  wurde,
sondern  überhaupt  für  alle  die  rechtarheinischen  Reichsfürsten  —
außer  Oesterreich  —  gelten  sollte,  für  die  sich  Preußen  binnen
drei  Monaten  verwenden  würde.  Der  wahre  Sinn  dieser  Ab-