Erstes Kapitel.
Augemeine Besiimmungen in Beziebung auf, den
Stand der Stats= Diener.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes sind anwendbar auf dlejenigen
Staats- Diener- welche bel dem Stagis-·
Setretarlat vad dem Geheimen Rathe, In
.
sind durch dile Verfassungs= Urkunde 1
festbeseet.
J. 3.
* Staats-Diener, In- dem Sinne und
nach den Bestimmungen det F. p. 16—5%
den Departements der Justiz, der auswär-
agen Angelsgenheiten, des Innern und der
Flnanzen angestellt find-
Eben dieselben treten in Hinsicht des
Kind'schen Amts, Persenals ein.
Unter den Dienern, von welchen dieses
Gese bündele, släd micht begriffen die
Klrchen= und Schul-Diener, Ingleichem
die bei Unserem Hof und dem Milltär
Angestellten. Die Verhälenisse derselben
rIchten sich nach denjeuigen besondern Vor-
schriften., welche Wir für die elne eder
die andere Gettung solcher Dlener bereite
gegeben haben, und weiter zu ertheilen
Uns vorbehalten.
Auf dle Diener der Gemeinden und
Kürperschoften findet das vorllegende Gesetz
glelchfalls kelns Anwendung-
P. 2.
Die Verhaͤltnisse Unseret Minister
oder Departements- Chefs und der Mit-
alleder Unferes Gehelmen Raths, in
der hiet in Ftage stehenden Bejlehung·
der Verfassunge-Urkunde, sind:
7) Die bel. den Collegten und Kongrkieo
der im F. 1 gewmannten Depattements,
so wie die bei den Colleglen und
Kanzlelen des Departements des Kir,
chen und Schulwesens angestellten
Diener bie zu den Kanzelllsten eln-
schließlich desgleichen die von. Uns
bel auswärtigen Reglerungen beglau-
bleten Gesantten ußd andere# diylo-
matischen Agenten.
à) Nachstehende) bei der Bezirks= oder
besondern Verwaltung agestellten
Diener:
a) Die Oberamterichter und Oberamts=
gerichts-Aktuare;
b) die Oberamtmänner, dle Verwolt#
und Kassen = Beamten der ZJucht
Walsen= und Irrenhkos#; die vom
Staate exnonnten um befoldeten
Aorzte; die üäber ole Kand-Gestüm
gesedten Verwaltet ʒi dle: fuͤr den
Hoch- Straßen= und- Wassrban
angestellten Beam#en
6 bie Kemeral: Verwaller, Oberftister
und Fhrster; die Ober- Zall . Wer-