#F 26.
Unter dleser Voraussetzung betraͤgt im
Falle der Penstonlrung (F. 35.) der Ruhe-
Gehalt fär denjenlgen, welcher das gehnte
Dlenst Jahr angetreten, vierzig Pre-
cont der Besoldung. (99/. „-. 14.
Mit jedem weiteren Dienst Johr stelge
dle Pension um zwel Procenk, so daß, wer
das vierzigste Dienst Jahr angetreten, oder
noch lönger gedient hat, seinen ganzen Ge-
balt als Penslon erhälr.
Es darf jedoch die jährliche Henslon el-
nes der erwähnten Diener (. 3.) dile
Summe von Drei Tausend Gulden nie-
mals üÜbersteigen.
Neben der Denston kann eine Ergän-
zungs-Pensson (F. 14.) nicht bezogen wer-
den.
s. 6.
Wie behalten Uns übrigens vor, den-
jenigen im 9F. 3 erwaͤhnten Staats-Die-
nern, welche vor Antritt des zehnten Dlenst=
Fahres durch kbrperliche Gebrechen ohne
ihre Schuld zur ferneren Dienst-eistung
umtanglich heworden, Unterstützungen, nach
MaMgobe der besonderen Verhältnisse, aus
der Staats-Kasse zu bewllligen, und über-
haupt bel Bestimmung der Penslonen auf
ausgeselchnete Verdienste angemessene Rück-
sicht zu nehmen.
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*(1# 717.
Bel Berechnung der Dienst-Jahee
kommt nicht in Berrachtung:
1) die auf wlderruflichen Stellen (VF. 1.
und 6.5) zugebrachte Dienst-Zei#;
) die von einem Diener, welcher früher
entlassen gewesen war, vor selner Em:-
lassung zurückgelegte Dlenst-Zelt, wenn
solche wegen Dienst Verfehlungen oder
Unbrauchbarkeit erfolgt ist;
3) die Zeit auswörtiger Dlenste bei den
vom Ausland berufenen Dienern, wenn
nicht durch Vertrag etwas anderes be:
dungen worden ist.
Dagegen wird bel Berechnung der Dienst
Jahre auf dlejenige Dienst-Zeit Räcksiche
genommen, welche eln aus Veronlaflung
von Länder-Erwerbungen übernemmener
Diener unter der vorligen Reglerung des
erworbenen Landesthells zurückgelegt hat.
1.
Diejenlgen Henstenäre, welche am 15.
Nov. 1817 sich berelts im Penssons-Stand:
befanden, können, so lange sie das fünf
und sechzigste Lebens-Jahr noch nlcht ju
rückgelegt haben, ihre Djenst-Tächrigkelt
vorausgesetzt, wleder zum ectioen Dienste
berufen werden. Dilejenigen derselben aber,
welche das fünf und sechzigste Jahr vollen-
det haben, werden, so wie alle, welche erst