Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

#F 26. 
Unter dleser Voraussetzung betraͤgt im 
Falle der Penstonlrung (F. 35.) der Ruhe- 
Gehalt fär denjenlgen, welcher das gehnte 
Dlenst Jahr angetreten, vierzig Pre- 
cont der Besoldung. (99/. „-. 14. 
Mit jedem weiteren Dienst Johr stelge 
dle Pension um zwel Procenk, so daß, wer 
das vierzigste Dienst Jahr angetreten, oder 
noch lönger gedient hat, seinen ganzen Ge- 
balt als Penslon erhälr. 
Es darf jedoch die jährliche Henslon el- 
nes der erwähnten Diener (. 3.) dile 
Summe von Drei Tausend Gulden nie- 
mals üÜbersteigen. 
Neben der Denston kann eine Ergän- 
zungs-Pensson (F. 14.) nicht bezogen wer- 
den. 
s. 6. 
Wie behalten Uns übrigens vor, den- 
jenigen im 9F. 3 erwaͤhnten Staats-Die- 
nern, welche vor Antritt des zehnten Dlenst= 
Fahres durch kbrperliche Gebrechen ohne 
ihre Schuld zur ferneren Dienst-eistung 
umtanglich heworden, Unterstützungen, nach 
MaMgobe der besonderen Verhältnisse, aus 
der Staats-Kasse zu bewllligen, und über- 
haupt bel Bestimmung der Penslonen auf 
ausgeselchnete Verdienste angemessene Rück- 
sicht zu nehmen. 
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*(1# 717. 
Bel Berechnung der Dienst-Jahee 
kommt nicht in Berrachtung: 
1) die auf wlderruflichen Stellen (VF. 1. 
und 6.5) zugebrachte Dienst-Zei#; 
) die von einem Diener, welcher früher 
entlassen gewesen war, vor selner Em:- 
lassung zurückgelegte Dlenst-Zelt, wenn 
solche wegen Dienst Verfehlungen oder 
Unbrauchbarkeit erfolgt ist; 
3) die Zeit auswörtiger Dlenste bei den 
vom Ausland berufenen Dienern, wenn 
nicht durch Vertrag etwas anderes be: 
dungen worden ist. 
Dagegen wird bel Berechnung der Dienst 
Jahre auf dlejenige Dienst-Zeit Räcksiche 
genommen, welche eln aus Veronlaflung 
von Länder-Erwerbungen übernemmener 
Diener unter der vorligen Reglerung des 
erworbenen Landesthells zurückgelegt hat. 
1. 
Diejenlgen Henstenäre, welche am 15. 
Nov. 1817 sich berelts im Penssons-Stand: 
befanden, können, so lange sie das fünf 
und sechzigste Lebens-Jahr noch nlcht ju 
rückgelegt haben, ihre Djenst-Tächrigkelt 
vorausgesetzt, wleder zum ectioen Dienste 
berufen werden. Dilejenigen derselben aber, 
welche das fünf und sechzigste Jahr vollen- 
det haben, werden, so wie alle, welche erst
	        
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