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auch die mit der Bekkeldung feiner blsherlgen
Amts Stelle verbundenen Bezüge (F.
12)) von selbst für ihn aufhren.
s. 19.
Jener Abzug beträgt, wenn der Dlener
das vlerzigste Lebens= Jahr noch ulcht zurückgelegt
hat, dreißig Procent von dem
Gehalte; für jedes weitere Alters-Jahr
vermindert sich derselbe um Eln ODrocent.
Wer daher, wenn er in den Qutlescenten-Srtand
versetzt wird, das slebenzigste Jahr.
berelts. zurückgelegt hat, behält ohne Abzug.
felnen ganzen Gehalt. Der Abzug wird
nach dem Lebens-Alter zur Jeit# der Quleseirung
berechnet, wobel es vann für die
ganze Dauer derselben sein Verblelben hat.
Jedoch blelben die auf besondern Rechtsuteln
beruhenden Ansprüche der jetzt angestellten
Diener In Hinstcht eines hbberen
Qulescenz-Gehalts denselben vorbehakten,
und foll durch. die Qulesrenz kein Einkommen
unter die Summe von Sechshunderr
Gulden herabgssetzt werden; ebenso soll von
einem Einkommen, welches weniger als
Sechshundert Gulden betraͤgt, kein Qulesenz-Abzug
Stat finden.
" 20.
Wenn ein Diener mehrere Aemter zugleich
beklelbet, und mur eines oder elnlger
derselben im Wege der Qulesclrung entholen
wird; so ist zu uuterschelden, ob er
Baeßer für jede dleser Stellen elnen bestmmten
Gehalr, ober für alle einen Gesamt-Gehalt
bezogen hatte.
Im ersteren Falle verblelbe ihm dle ganze
Besoldung des Amtes oder ver Aemter,
deren er uscht entheben wird, und er erbaͤlt
den Quiescenz. Gehalt (. 19) in Ansehung
derjenigen Stelle oder Seellen, welche
embehrlich geworden.
Im zweitren Fall dagetzen wird mil Rückscht
auf dle Erheblichkelt jedes der verele
migten Aemter und mir Erwägung der bbritzen
Verhältalsse, der Anthell des eingehenden
Amtes an dem Gesamt-Gehalt ausgemittelt,
und hlerauf nach dem vorftehenden
Grundsatze der thellwelse Quletcenz-Gehalt
berechnek.
. 1.
Tritt dee Quleselrung eines Die#ners eh,
s# werden die Ergänzungs-Gehalte (F.14),
welche derselbe etwa bezleht, in Absicht auf
die Berechnung des Quleseenz-Gehalts, der
wirklichen Besoldung ohne Umerschlet gleich
geachret.
zr.
Eln Quiescent kann zu jeder Zelr dur
neue Anstellung in elnem solner Beruft=Blldung
angemessenenm, und von seinem
frühern Dieustgrade nicht zu entfernk stehenden
Amte Wieder zum nmettoen Dlenste
elnberufen werden- -