Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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auch  die  mit  der  Bekkeldung  feiner  blsherlgen
  Amts  Stelle  verbundenen  Bezüge  (F.
12))  von  selbst  für  ihn  aufhren.
s.  19.
Jener  Abzug  beträgt,  wenn  der  Dlener
das  vlerzigste  Lebens=  Jahr  noch  ulcht  zurückgelegt
  hat,  dreißig  Procent  von  dem

Gehalte;  für  jedes  weitere  Alters-Jahr

vermindert  sich  derselbe  um  Eln  ODrocent.
Wer  daher,  wenn  er  in  den  Qutlescenten-Srtand
  versetzt  wird,  das  slebenzigste  Jahr.

berelts.  zurückgelegt  hat,  behält  ohne  Abzug.

felnen  ganzen  Gehalt.  Der  Abzug  wird
nach  dem  Lebens-Alter  zur  Jeit#  der  Quleseirung
  berechnet,  wobel  es  vann  für  die
ganze  Dauer  derselben  sein  Verblelben  hat.

Jedoch  blelben  die  auf  besondern  Rechtsuteln

  beruhenden  Ansprüche  der  jetzt  angestellten
  Diener  In  Hinstcht  eines  hbberen
Qulescenz-Gehalts  denselben  vorbehakten,
und  foll  durch.  die  Qulesrenz  kein  Einkommen
  unter  die  Summe  von  Sechshunderr
Gulden  herabgssetzt  werden;  ebenso  soll  von
einem  Einkommen,  welches  weniger  als
Sechshundert  Gulden  betraͤgt,  kein  Qulesenz-Abzug
  Stat  finden.

"  20.

Wenn  ein  Diener  mehrere  Aemter  zugleich
  beklelbet,  und  mur  eines  oder  elnlger
derselben  im  Wege  der  Qulesclrung  entholen
  wird;  so  ist  zu  uuterschelden,  ob  er

Baeßer  für  jede  dleser  Stellen  elnen  bestmmten
  Gehalr,  ober  für  alle  einen  Gesamt-Gehalt
  bezogen  hatte.

Im  ersteren  Falle  verblelbe  ihm  dle  ganze
Besoldung  des  Amtes  oder  ver  Aemter,
deren  er  uscht  entheben  wird,  und  er  erbaͤlt
  den  Quiescenz.  Gehalt  (.  19)  in  Ansehung
  derjenigen  Stelle  oder  Seellen,  welche
  embehrlich  geworden.

Im  zweitren  Fall  dagetzen  wird  mil  Rückscht
  auf  dle  Erheblichkelt  jedes  der  verele
migten  Aemter  und  mir  Erwägung  der  bbritzen
  Verhältalsse,  der  Anthell  des  eingehenden
  Amtes  an  dem  Gesamt-Gehalt  ausgemittelt,
  und  hlerauf  nach  dem  vorftehenden
Grundsatze  der  thellwelse  Quletcenz-Gehalt
berechnek.

.  1.

Tritt  dee  Quleselrung  eines  Die#ners  eh,
s#  werden  die  Ergänzungs-Gehalte  (F.14),
welche  derselbe  etwa  bezleht,  in  Absicht  auf
die  Berechnung  des  Quleseenz-Gehalts,  der
wirklichen  Besoldung  ohne  Umerschlet  gleich
geachret.

zr.

Eln  Quiescent  kann  zu  jeder  Zelr  dur
neue  Anstellung  in  elnem  solner  Beruft=Blldung
  angemessenenm,  und  von  seinem
frühern  Dieustgrade  nicht  zu  entfernk  stehenden

  Amte  Wieder  zum  nmettoen  Dlenste

elnberufen  werden-  -