Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

. 5. 
Der hler gemachte Antragt 
die Gälesgkelc der Wahl eines Octs, 
Vorstebers dadurch ju bedingen, daß 
#wei Drlitheile der Stlmm= Berech- 
#tigten abgestimmt baben, und daß 
ein Dritthell der Stimmen auf Elnen 
Mans gefallen seo, 
IKt durch Unsese Emschlleßung zu F. 7 
bereits erledigt. 
Eben se hat- 
v. 2P°. 
der Antrag, dle zu ausgedebnte Zeit 
zum NRekurs von den durch die Orts-Vor- 
steher ausgesprochenen Straf Erkenntnissen 
zu beschränken, durch das inzwischen be- 
kannt gemachte Gesetz über die SctafRe- 
urse selne Erledigung erhalten. 
N 1. 
Dem Gesuche, die Gemeinde-Räthe perio- 
disch tbellwelse erneuern zu lassen, und 
jwar in der Art, daß je von drei zu drei 
Jabren ein Drittheil des Gemeinde Ratbs 
nen elntrete, die austretenden Mitglieder 
aber sogleich wleder waͤhlbar seyn sollten, 
wlssen Wir Unsere boͤchste Genehmigung 
nicht zu ertheilen, sondern lassen es bel den 
deshalb bestehenden gesetzlichen Bestimmun- 
sten und namentlich bei dem Inypalte des 
des 1. Erlks bewenden. 
g. 12. 
Durch die dorstehende Entschlleßung 
CF. ½.) itt zugleich der weltere Amtrag, 
den periedischen Wechsel auch auf dle vor 
Erlassung des 1 Edlits vom 5.. Dec. 1818 
elngesetzten Moaglstrate anzuwenden, als 
erledigt zu betrachten. 
. 13. a 
Wir genehmigen die Bitte, es dem 
Ermessen der competenten Gemelnde, Be- 
berden zu überlassen, dle Wahl eines Ge- 
meinde= Rechners entweder auf dessen 
Lebenodauer, oder auf eine bestimmte Zeit 
und letzteren Falls wenlgstens auf die Zelt 
von drel Jobren vorzunehmen, 
s. 15. b. 
Der weltere Antrag, gesetzlich zu bestim- 
men, daß der Gemelnde-Rath nicht be- 
solleßen ehnne, denjenigen Gemelnde-Rech- 
ner, welcher durch den periodischen Wech- 
sel aus dem Gemeinde Nath zu kreten 
baben wuͤrde, seine Funktionen als Rech- 
ner gleichwohl fortsehen zu lassen 1 findet 
seine Erlerigung in Unserer zu dem 
+. ur gegebenen Entschlleßung. 
s. 14. 
Wir genehmitzen, daß die Mitglieder 
ded Bürger= Ausschusses künfilg durch den 
Orts-Vorsteher in dem zu den Gemeinde= 
Zusammenkünften bestimmten Geblude be- 
eldigt werden.
	        
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