Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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lichen Rechte und Gefälle nicht angewendet, 
in keinem Falle aber und welches auch im- 
mer die gutechtiche Auslegung des deurschen 
Bundes seyn werde, die Normen der Ab- 
I#ung anders, als durch ein verfaffungs- 
mäßig, mit Zustimmung der Stände erlas- 
senes Gesetz festgesetzt werden sollen; dage- 
ben wird die Aufhebung der Lelbeigenschaft 
und die Verwandlung der ungemessenen 
Frohnen in gemessene, schon jetzt, jedoch 
unter Verbehalt der mit der Zustimmung. 
den Fürsten wegen der Entschdbigung und. 
andern Bestimmungen nöber festzusetzenden 
Medalliäten, elntreten konnen. 
#F. 4. 
Dem Färsten wird gestatter, auf dle- 
fürstk. Fürstenbergischen Patronat = Dlenste# 
lm Khnigreiche auch Subjekte aus den fürftl. 
Färstenbergischen Besitzungen in Baden und 
Slamaringen zu ernennen, jedoch unter- 
der Bedingung, daß dieselbem vor ihrer 
Dräsentatlon zu dlesen gelstlichen Dlensten- 
die im Künigreiche angeordnetem Conkurs= 
Präsungen erstehen, und in das. kandes-. 
Umerthanen.-Recht aufgenommen, werden. 
K8. 
In so ferne der Fürst an elnem oder 
dem andern Ort auf die gutsberrliche Ge 
richtsbarkekt verzichten sollte, se werden 
demstelben die durch dan Adels Statut 
F. 5 elngerumten Befognisse hlasichelsch 
der Beitreldung der liqulden Gefälle zuge- 
sichert. 
Nach dieser Unserer Erkläͤrung haben 
sich nun alle Königl. Landes-Stellen und 
Bebbeden in Beziehung. auf die daduech 
bestimmten Verhältnisse des fürstl. Hauses 
Fürstenberg in vorkommenden Fällen ge- 
nau zu achten. 
Gegeben, Stuttgart den 15. Juli 1331. 
W.i [beim. 
In Abwesenheit des Ministers 
der auswärtigen Angelegenheiten 
der mit hem. Porteseuilie beauf- 
tragte Staats-Selretaͤr: 
Vellnagel. 
Dienst-Nachricht. 
Seine Khnleliche Majestär haben Oberstekten, Dekansts. Blaufelden, dem 
hurch allerhüchste Entschließung vom 17. 
.. M. die erledigte. evangelische forrei 
Vitar Bonbbfer zu Buchenbach, De- 
k#enats-Ingelsingen, bertragen.
	        
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