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lichen Rechte und Gefälle nicht angewendet,
in keinem Falle aber und welches auch im-
mer die gutechtiche Auslegung des deurschen
Bundes seyn werde, die Normen der Ab-
I#ung anders, als durch ein verfaffungs-
mäßig, mit Zustimmung der Stände erlas-
senes Gesetz festgesetzt werden sollen; dage-
ben wird die Aufhebung der Lelbeigenschaft
und die Verwandlung der ungemessenen
Frohnen in gemessene, schon jetzt, jedoch
unter Verbehalt der mit der Zustimmung.
den Fürsten wegen der Entschdbigung und.
andern Bestimmungen nöber festzusetzenden
Medalliäten, elntreten konnen.
#F. 4.
Dem Färsten wird gestatter, auf dle-
fürstk. Fürstenbergischen Patronat = Dlenste#
lm Khnigreiche auch Subjekte aus den fürftl.
Färstenbergischen Besitzungen in Baden und
Slamaringen zu ernennen, jedoch unter-
der Bedingung, daß dieselbem vor ihrer
Dräsentatlon zu dlesen gelstlichen Dlensten-
die im Künigreiche angeordnetem Conkurs=
Präsungen erstehen, und in das. kandes-.
Umerthanen.-Recht aufgenommen, werden.
K8.
In so ferne der Fürst an elnem oder
dem andern Ort auf die gutsberrliche Ge
richtsbarkekt verzichten sollte, se werden
demstelben die durch dan Adels Statut
F. 5 elngerumten Befognisse hlasichelsch
der Beitreldung der liqulden Gefälle zuge-
sichert.
Nach dieser Unserer Erkläͤrung haben
sich nun alle Königl. Landes-Stellen und
Bebbeden in Beziehung. auf die daduech
bestimmten Verhältnisse des fürstl. Hauses
Fürstenberg in vorkommenden Fällen ge-
nau zu achten.
Gegeben, Stuttgart den 15. Juli 1331.
W.i [beim.
In Abwesenheit des Ministers
der auswärtigen Angelegenheiten
der mit hem. Porteseuilie beauf-
tragte Staats-Selretaͤr:
Vellnagel.
Dienst-Nachricht.
Seine Khnleliche Majestär haben Oberstekten, Dekansts. Blaufelden, dem
hurch allerhüchste Entschließung vom 17.
.. M. die erledigte. evangelische forrei
Vitar Bonbbfer zu Buchenbach, De-
k#enats-Ingelsingen, bertragen.