Thoiĩl:Gebuͤhren bestehet, wie z. B. bel
Pfarreien ic., kann dieser Theil des Ein-
kommens unter Zugrundlegung der im
vorigen Jihre fuͤr die Steuer von 1842 ein-
gegobenen speciellen Berechnungen, summa-
risch in die Fassion aufgenommen und
eine Wiederholung der Specification um
so eher vermieden werden, als das Gesetz
vom 2o. Jom d. J. dleselben Jahre für
die Bllanzirung solcher Einkommenstheile
vorschreibt, welche das vorjährige Abgaben-
Gesetz diebfalls festgesetzt hat.
9. 17.
Das Oberamt pruͤft hierauf die einkom-
menden Fassionen, besonders in Be; lehung
ouf die angezeigten Raturallen-Preise, auf
die Ansätze für Amts-Wohnung und auf
die Abzüge, welche in Gemähbelt des 9. 30
des Gesetzes gemacht worden sind; bringt
sodaun sämtliche Fasssonen in elne
nach der Beilage VIII.
zu fertigende Uebersicht, fertigt aus dersel-
ben für den Oberamtspfteger eln Einzugs-
Register, und legt hierauf die Uebersicht
mit allen Fasstonen, jeden Jahrs längstens
bis zum r. März, dem Kbnigl. Steuer-
Colleglum mlt Bericht vor.
9. 18.
Ueber den Steuer-Betrag, welcher nach
9. 16 dleser Vorschrift, durch die Staats-
Haupt.Kosse selbst und durch die Kamerol=
553
und sonstigen Kassen, durch die Hef= um
übrigen Speclal-Kassen in Sisttgart, sn wie
durch die Ober-Kriegs, Kasse, durch Abzug ap
den Besoldungen und Denslenen erhoben
wird, übergeben dlese Kassen auf den 37.
Juli 13 u für 13225, in den zwyel felgenden
Etat-Jahren aber je am 2. März, elne e-
bellarische Uebersicht nach der — unter Zifien
VIII. vorgeschrlebenen Ferm.
Alle diese Kassen sund dafür verantwert
lich, daß Ne Naturallen und Amts-Weh-
nungen in den — durch das Gesegtzverge-
schriebenen Preisen und Ansätzen in Besteu-
rung gezogen werden.
##. 19.
Wenn im Lause eines Etat-Jahrs nach
dem — fäür die Uebergabe der Falsionen be-
stimmten Termin, ein Gehalt oder elne Pen
sion neu bewilligt wird, oder ein andersc
steuerbares Elnkommen beginnt; so #t####
Steuer Iin einer Rate für die Zeit à8
Bezugs jenes Einkommens bis jum 2
lauf des Etat Jahrs, zu berechnen, eine
ben und einllefern zu lassen.
Hört ein Einkommen im Dause des Ein-
Jahrs auf, nachdem schon die Steuer veb
ständig berechnet und erboben ist; se u-
terliegt die Bestimmung des Nachlosses de-
besondern Entscheldung des Scteuer: Celle
glums; ist aber zufällig die Steuer L
nicht entrichtet, auch die — nach den %½½