Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Thoiĩl:Gebuͤhren bestehet, wie z. B. bel 
Pfarreien ic., kann dieser Theil des Ein- 
kommens unter Zugrundlegung der im 
vorigen Jihre fuͤr die Steuer von 1842 ein- 
gegobenen speciellen Berechnungen, summa- 
risch in die Fassion aufgenommen und 
eine Wiederholung der Specification um 
so eher vermieden werden, als das Gesetz 
vom 2o. Jom d. J. dleselben Jahre für 
die Bllanzirung solcher Einkommenstheile 
vorschreibt, welche das vorjährige Abgaben- 
Gesetz diebfalls festgesetzt hat. 
9. 17. 
Das Oberamt pruͤft hierauf die einkom- 
menden Fassionen, besonders in Be; lehung 
ouf die angezeigten Raturallen-Preise, auf 
die Ansätze für Amts-Wohnung und auf 
die Abzüge, welche in Gemähbelt des 9. 30 
des Gesetzes gemacht worden sind; bringt 
sodaun sämtliche Fasssonen in elne 
nach der Beilage VIII. 
zu fertigende Uebersicht, fertigt aus dersel- 
ben für den Oberamtspfteger eln Einzugs- 
Register, und legt hierauf die Uebersicht 
mit allen Fasstonen, jeden Jahrs längstens 
bis zum r. März, dem Kbnigl. Steuer- 
Colleglum mlt Bericht vor. 
9. 18. 
Ueber den Steuer-Betrag, welcher nach 
9. 16 dleser Vorschrift, durch die Staats- 
Haupt.Kosse selbst und durch die Kamerol= 
553 
und sonstigen Kassen, durch die Hef= um 
übrigen Speclal-Kassen in Sisttgart, sn wie 
durch die Ober-Kriegs, Kasse, durch Abzug ap 
den Besoldungen und Denslenen erhoben 
wird, übergeben dlese Kassen auf den 37. 
Juli 13 u für 13225, in den zwyel felgenden 
Etat-Jahren aber je am 2. März, elne e- 
bellarische Uebersicht nach der — unter Zifien 
VIII. vorgeschrlebenen Ferm. 
Alle diese Kassen sund dafür verantwert 
lich, daß Ne Naturallen und Amts-Weh- 
nungen in den — durch das Gesegtzverge- 
schriebenen Preisen und Ansätzen in Besteu- 
rung gezogen werden. 
##. 19. 
Wenn im Lause eines Etat-Jahrs nach 
dem — fäür die Uebergabe der Falsionen be- 
stimmten Termin, ein Gehalt oder elne Pen 
sion neu bewilligt wird, oder ein andersc 
steuerbares Elnkommen beginnt; so #t#### 
Steuer Iin einer Rate für die Zeit à8 
Bezugs jenes Einkommens bis jum 2 
lauf des Etat Jahrs, zu berechnen, eine 
ben und einllefern zu lassen. 
Hört ein Einkommen im Dause des Ein- 
Jahrs auf, nachdem schon die Steuer veb 
ständig berechnet und erboben ist; se u- 
terliegt die Bestimmung des Nachlosses de- 
besondern Entscheldung des Scteuer: Celle 
glums; ist aber zufällig die Steuer L 
nicht entrichtet, auch die — nach den %½½
	        
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