Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  17.  321

1  Doller  4,20  M,
1  alter  japanischer  Goldyen  4,20  „
1  japanischr  hn  2,10  „
1  deutsch-ostafrikanische  oder  indische  Rupie  1,35  „
1  mexikanischer  Golddollar  Z  2,10  „

Zu  8§8  13  und  14  des  Gesetzes.
Art  und  Vertrieb  der  Stempelzeichen.

§  2.

Zum  Zwecke  der  Entrichtung  der  Abgabe  werden  Stempelmarken  über  0,10;  0,20;
0,30;  0,40;  0,50;  1;  1,50;  2;  2,50;  3;  3,50;  4;  4,50;  5;  10;  15;  20;  25;
30  und  50  —X  und  gestempelte  Wechselvordrucke  über  O,10  .&  ausgegeben.  Die  Verwendung
aus  solchen  Vordrucken  entfernter  Stempelzeichen  wird  als  eine  Entrichtung  der  Abgabe
nicht  angesehen.

Die  Marken  haben  die  Form  eines  liegenden  Rechtecks.  Im  Betrage  von  0,10  bis
0,50  K  sind  sie  in  grüner,  im  Betrage  von  1  bis  5  x  in  blauer  Farbe  hergestellt.  In
der  linken  oberen  Ecke  dieser  Marken  befindet  sich  ein  Schild  mit  dem  Reichsadler,  von
welchem  sich  nach  rechts  ein  in  zwei  Enden  auslaufendes  Band  mit  der  Inschrift  „Deutscher
Wechselstempel“  zieht.  Die  Marken  im  Betrage  von  10  bis  50  Kx  sind  in  grüner  und
roter  Farbe  hergestellt;  sie  sind  mit  dem  Reichsadler  und  über  dem  letzteren  sowie  mehrfach
am  Rande  mit  der  erwähnten  Inschrift  versehen.  Außer  der  in  schwarzer  Farbe  hergestellten
Bezeichnung  des  Steuerbetrags  und  der  entsprechenden  Wechselsumme  enthalten  sämtliche
Marken  den  Vordruck  „den“  zur  Anbringung  des  Entwertungsvermerkes  gleichfalls  in
schwarzer  Farbe.

Die  Wechselvordrucke  tragen  einen  mit  Verzierungen  umgebenen  Stempel  in  grüner
Farbe,  welcher,  abgesehen  von  dem  fehlenden  Vordruck  für  den  Entwertungsvermerk,  dem
Muster  der  Wechselstempelmarken  entspricht.

§  3.

Der  Vertrieb  der  Wechselstempelmarken  und  gestempelten  Vordrucke  erfolgt  durch  die
Postanstalten.  Wechselstempelmarken  zum  Werte  von  10,  20  und  30  Pfennig  werden  bei
allen  Postämtern  und  bei  denjenigen  sonstigen  Poststellen,  bei  welchen  sich  ein  Bedürfnis
hiefür  herausstellt,  verkauft.  Die  Verkaufsstellen  für  Wechselstempelmarken  von  höherem  Werte
und  für  gestempelte  Vordrucke  werden  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  bestimmt  und  zur

öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
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