Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art.  67.

1  Die  Aufgaben  der  Distriktsgemeinden  nach  Art.  65  Ziff.  1  bis  3  und  die  Verpflichtung
  nach  Art.  66  sind  gesetzliche  Distriktslasten  (Distriktsratsgesetz  Art.  27,  29  Abs.  ID.
v  Der  Aufwand  hierfür  ist,  soweit  nötig,  durch  Erhebung  von  Distriktsumlagen  zu  decken.

Art.  68.

1  Die  Behandlung  der  Angelegenheiten  in  Art.  65  bis  67  gehört  zum  Wirkungkreise
des  Distriktsrats  und  des  Distriktsratsausschusses.

I  An  der  Beratung  und  Beschlußfassung  haben  als  stimmberechtigte  Mitglieder  die  Bezirksärzte
  und  zwei  Pfarrer  des  Distrikts  teilzunehmen.  Die  Pfarrer  wählt  der  neu
gebildete  Distriktsratsausschuß  zu  Beginn  einer  jeden  Wahlzeit  auf  deren  Dauer.  Bei  der
Wahl  entscheidet  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit,  soweit  nötig,  das  Los.
Bei  Bedarf  können  Ersatzmänner  zugezogen  werden.

Art.  69.
Art.  65  Abs.  1  Ziff.  4  und  Abs.  II  gelten  auch  für  die  kreisunmittelbaren  Städte.

k.  Staatsanfsicht  und  Entscheidung  von  Streit.
Art.  70.

1  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Ortsarmenverbände  obliegt  den  Verwaltungsbehörden,
  die  den  Gemeinden  zunächst  vorgesetzt  sind,  bei  ausmärkischen  Bezirken  den  Distriktsverwaltungsbehörden.
  Bei  Gesamtarmenverbänden,  zu  denen  eine  kreisunmittelbare  Stadt
gehört,  ist  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zuständig,  bei  anderen  Gesamtarmenverbänden
  das  Bezirksamt,  das  der  Verbandsgemeinde  mit  der  größten  Einwohnerzahl  zunächst
vorgesetzt  ist.  v

II!  Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Landarmenverbände  obliegt  den  Regierungen,
Kammern  des  Innern.

III  Die  oberste  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Armenverbände  obliegt  dem  Staatsministerium
  des  Innern.

Art.  71.

Für  die  Aufsicht  gelten  die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Staatsaufsicht  in  Gemeindeangelegenheiten
  entsprechend.  Nach  diesen  bemißt  sich  auch  die  Zuständigkeit  des  Verwaltungsgerichtshofs.