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II. Verfügungen der Departements.
A.) Der Departements ver Justifx und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten.
In Betreff einer proviserischen Uebereinkunft mit der Großherzogl. Badenschen Reglerung über die
Einrichtung der höheren Civll Geriches -Instanzen für den Condeminat-Ort Widdern.
Die Konigl. Wuͤrttembergische und die
Großberzogl. Badensche Regierungen haben
für nethwendig erachtet, zur Befbrderung
der Justiz-Pflege in dem unter der beider-
seitigen Staatshoheit besindlichen Condemi-
nat-Orte Widdern sich über angemessene
provlsorlsche Elnrichtungen der höheren In-
stanzen bei der Cioll-Rechts-Verwaltung
zu verelnigen; so wie dieses schon im Jahr
1809 in Ansehung der Strafrechts-Pflege
geschehen ist.
In Folge der eingelesteten besonderen Un-
terhandlungen ist nun hierüber eine Ueber-
einkunft, als provisorische Norm, abge-
schlossen und belderseits genehmigt worden,
welche hier im Auszuge zur öIffentlichen
Kenntniß gebracht wird.
1.) Fär die zweite oder Appellatlons=
Instanz in der Cioll-Rechts-Plege
werden für den Condominat-Ort Wid-
dern thells der Kinigl. Württember=
gische Gerichtshof in Eßlingen, thells
das Großherzogl. Badensche Hefgerlcht
in Mannze#m, nach elnem elnzufähren-
den Turnus bestimmt.
An diese Stellen gehen
a) die Appellatlonen, Nullitäten-Klagen,
welche nie bel dem Unterrichter anzu-
bringen sind, Klagen wegen verzbger-
ter oder verweigerter Justiz.
Dlefelben besorgen
b) die Ober-Aufsicht über die erste In-
stanz im Allgemelnen, und insbe-
sondere über das Pupillen--Hypotheken=
und Depostten-Wesen.
Was
D) die Art der Appellotions-Ergreifung
und Elnlegung, se wie die Grund-
säte, wann appellirt werden kann, be-
trifft, so werden hieruͤber die Würt-
tembergischen Gesetze in Anwendung
gebracht,
d) die Prozeß · Behandlung aber in det
zweiten Instanz richter sich nach den
Formen des betreffenden Gerichts;
bingegen wird der materlellen Ens-