Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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ß.  2.

In  Rücksicht  der  wieder  aufzuhebenden  Sequestrationen  sind  die  Gerichtsbehörden
  oder  Landschaftsdirektionen,  von  welchem  sie  verhängt  worden,  authorisirt,
solche  Maaßregeln  zu  treffen,  daß  die  sonst  zu  besorgenden  Verwirrungen  aller
Art,  insonderheit  in  dem  Schuldverhältniß  des  Gläubigers  und  des  Schuldners
nach  Möglichkeit  vermieden  werden;  die  Wiedereinsetzung  des  Schuldners,  gegen
den  blos  wegen  Kapital  und  wegen  Zinsen-Rückstandes  bis  24  sten  Juni  1814.,
oder  wegen  eines  von  beiden,  die  Sequestration  verhängt  worden,  in  den  Besitz
seines  Grundstücks,  muß  aber  ohne  Verzögerung  dieser  Angelegenheit  erfolgen,
und  es  können  nur  diejenigen  Grundbesitzer  von  der  Anwendung  dieser  Verordnung
  ausgeschlossen  werden,  über  deren  Vermögen  bereits  der  Konkurs  ausgebrochen
  ist,  oder  die  ihre  verschuldeten  Grundstücke  verlassen  haben,  oder  die  auch
die  laufenden  Zinsen,  vom  24  sten  Juni  v.  J.  gerechnet,  nicht  gezahlt  haben;  indem
  von  allen  diesen  anzunehmen  ist,  daß  ihnen  der  Besitz  ihres  Grundvermögens
  auf  keine  Weise  erhalten,  oder  wieder  verschafft  werden  bann.

Daß  wegen  der  seit  dem  24sten  Juni  vorigen  Jahres  verfallenen  Zinsen
die  Erekution  gegen  Grundbesitzer  auch  jetzt,  nach  Vorschrift  der  Gesetze,  vollstreckt
  werden  kann,  versteht  sich  hiernach  von  selbst.

#.  3.

Wegen  der  seit  dem  Erlaß  der  Kabinets-Order  vom  1  4ten  August  1813.
noch  nicht  eingehobenen  Gerichtskosten  der  Grundbesitzer  soll  ebenfalls  zur  Zeit
keine  Exekution  statt  finden.  Wenn  inmittelst  wegen  dieser  Rückstände  zur  Bestreitung
  der  Justiz-Verwaltungskosten  ein  anderweitiger  Zuschuß  aus  den  Staats-=Kassen
  erforderlich  ist;  so  soll  derselbe  geleistet  werden.

Die  Grund-Besitzer  werden  aus  dieser  Verordnung  von  neuem  entnehmen,
wie  vorsorglich  Wir  auf  ihre  Konservation  halten;  aber  auch  die  Gläubiger  derselben
  müssen  aus  dem  Erlaß  Unserer  Order  vom  Zten  Juni  v.  J.  sich  überzeugen,
  daß  Wir,  weit  entfernt,  ihrem  wohl  erworbenen  Recht  zu  nahe  zu  treten,
unmittelbar  nach  dem  Friedensschluß  vom  30sten  Mai  vorigen  Jahres  darauf  Bedacht
  gewesen  sind,  ihre  Rechte  in  volle  Wirksamkeit  treten  zu  lassen,  sobald
nur  ein  gegr  ündeter  Anschein  der  Möglichkeit  dazu  vorhanden  war;  daß  Wir  also
  diese  zur  wechselseitigen  Herstellung  des  Vertrauens  zwischen  Glaubiger  und
Schuldner  gerechter  Weise  so  früh  erlassene  Order  gewiß  in  ihrer  vollen  Kraft  bestehen
  lassen  würden,  wenn  die  seitdem  gemachte  Erfahrung  uns  nicht  unerwartet
gezeigt  hätte,  daß  ihre  Ausführung  nicht  anders  möglich  sey,  als  mit  dem  gänzlichen,
  auch  in  staatswirthschaftlicher  Hinsicht  so  verderblichen  Ruin  der  meisten
Grundbesitzer.

Die