Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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neben  der  Verbindlichkeit  zu  Erstattung  blnats,  noch  gehbeig  constatirt  wecden
lihrer  Verhaft  und  Untersuchungs-Kosten  sollte,  ein  Strafzusatz  vorbchalten.

zu  sechemonatlicher  Zwangs-Arbelts-  Am  3o.  Jul  ist:
hausstrafe  verurtheilt  worden.  18.  auf  die  vor  dem  Oberamtsgerichte  Tutt-Am
  27.  Jull  wurde:  lingen  stattgehabte  Untersuchung:

16.  Dorothea  Krumm,  von  Ohmenhausen,  a)  Alols  Veeser,  von  Alrheim,  Ober-Oberamts
  Reutlingen,  wegen  fünften  Sceor-  amts  Spalchingen,  wegen  mehrerer
tatlons-Vergebens  zu  olermonatlicher  wiederholten,  zum  Theil  in  Genossen-Juchthausstrafe
  und  zu  Bezahlung  der  schaft  verübren  und  ousgezelchneten
Hälftigen  Untersuchungs-Kosten;  Dlebstähle,  neben  der  in  Abslcht  auf

17.  Anna  Maria  Vogler,  von  Tuttlin-  das  gemeinschaftlich  Gestehlene  solldagen,

  wegen  eines  wlederholten  und  aus-  rischen  Verbindlichkeit  zum  Ersotz  des
gezeichneten  Diebstobls,,  sodann  wegen  verursachten  Schadens,  so  wie  zu  Erwederholten
  Vagirens,  Annahme  eines  stattung  seiner  Verhaft=  und  der  hälf,
felschen  Ramens  und  Führung  elnes  fal-  tigen  Untersuchungs-Kosten,  mit  sleschen
  Heimoahhschelns,  endlich  wegen  fert-  ben  und  einhalbmonatlicher  Fegesetzter
  Luͤgen  vor  Gericht,  neben  der  stungs-Arbeitsstrafe;
Verbindlichkeit  zum  Ersatz  des  Gestohle-  b)  Melchlor  Veeser,  von  Aleheim,  we,
nen  und  zu  Erstattung  ihrer  Verhaft-und  gen  zweler  In  Genossenschaft  verübten
der  Untersuchungs-Kosten  zu  sieben-  und  ausgejelchneten  Diebstéhle,  auch
monatlicher  Zuchthausstrafe  und  nach-  wiederholter  Srortatlson  ,  neben  folldsberlger
  wenigstens  oiermonatlicher  rischer  Verbindlichkeit  zum  Schoadens
Einschließung  in  ein  Zwangs-Arbeits-  Ersatz,  so  wie  zu  Erstattung  selner
haus  verurtheilt,  auch  zugleich  für  den.  Perhaft=  und  der  bälftigen  Untersi
Fall,  daß  der  Thatbestand  der  von  der  chungs-Kosten,  mit  slebenmonetli-Inqulsitin
  einbekangten  weiteren  Diet-  cher  Festungs  =  Arbeltsstrafe  belegt
stähle,  se  wie  das  Vergehen  des  Concu-  worden.  «

2.)ClollSeI-at.»

Am  3.  Juli  wurde:  gerichte  zu  Urach  nallhen  deer  Gemee
.  in  ver.  Mivussache  von  dem  Oberamus  iu  Ebningsen,  Bekln  Aulo,,  vun  Anzin,