elne neu aufgenammene Buͤrgerin mit
16 kr. zu bezahlen hat.
B. Die Kameral-Beamten haben nachsle-
bende Gesälle unmittelbar zu erheben,
und zu verrechnen:
1) Die jährlichen Abgaben von Schild-
wirthen, Gastgebern, Tralteurs und
Bierbrauern, welche nach drel Classen,
in :, 3, 3 fl. und von beständigen
Gassenwirihen, welche ebenfalls nach
drei Classen In (5 kr., 30 kt. und
fl. bestehen. So lang jedoch beson-
dere Umgelds= Erhebungs= Beamte
aufgestellt Kad, Haben dlese den un-
mistelberen Einzug bieser Abgaben ge-
gen # kr. vom Gulden Einzugs-Gebähr
zu beforgen.
a) Die jöbrliche Gebähr mir # fl. von
jedem Schutz juden ;
3) die Gebuͤhren von herrschaftlichen
Dienst-Ersetzungen mit 36% kr., „, =
bio 3 fl.
4) Die Gebühren von herrschaftlichen
Zchund--Verleihungen mit 3 kr. von
# Schfl. Bestamfröchte, welche von
den Beständern zu bezehlen nd;
5) bie ouf weltere Verordnung, die Ab-
tzabe mit : Drocent von Erbschaften
und Vermächtuissen, wesche von Sel-
cten= Verwardien vom dritten und ent-
lesntern. Grade 5 und an ganz stemde
Dersonen fallen; zu welchem Emde die
Deil= und Walsengerichte jedesmal
dem Kamerakamte dle erforderlichen Ur-
kunden mlizmheilen haben.
6) Dle jährlichen Belträge der Amts-
Pflegkassen, wegen der Gemelnde-
Feucht-Worräthe;
5) den Zusatz bei Geldstrafen wegen
flelschlicher Vergehen;
#6#) die Constskatlonen des Gewinns aus
verbotenem Einsetzen in eine Zahlen=
botterke.
C. Die Oberamtleute haben unmittelbar
einzuziehen, und mit den Sportel-Gel-
dern dem Kamerdlamt zür Verrech-
nung zu übergeben:
1) Dle Gebühren von Commun-Dienst-
Ersetzungen mit wenlgstens 15 kr. für
jeden Fallj;
à) die Abgaben von den Handwerks-
Zunftladen.
D. Die Oberamts Richter haben in Am
sehung der Vermächtulsst, welche die
Waisenhäuser durch Testmmente erhal-
ten, dafür zu sorgen, daß von den Wal#
sen= Gerichten das Legat an einen der
Erben verwiesen, und demselben dle
unverweilte Ausbezehlung aufgegeben,
auch dem Wulsenhaus-Psegamte hle-
von Nachricht ertheilt werde
I. Die Dekanat, Aemter haben nach el-