Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

10.  in  der  Rekurssache  des  Mällers  Jakob  wvon  Lampoldshausen,  Oberamts  Reckar-Heimerdinger
  zu  Kaltenwestheim,  solm,  das  von  dem  Co##mlnal-Senote
gegen  das  von  dem  Crimlnal-Senate  des  Kbnigl.  Gerlschtshofs  zu  Eßlingen,
des  Kbnigl.  Gerichtshofs  zu  Egßlingen,  ainterm  15.  Mal  d.  J.  wegen  complottunterm
  5.  Jull  d.  J.  wlder  lihn  wegen  mäßla  verübter  gefährlicher  Ml#handlung
Injurien  und.  Unbotmäßigkeit  gefällee  (In  wlder  ste  gefällte  (in  Nro.  16.  S.  417
Nro.  62.  S.  öob  des  Staats=  und  Re-  des  Staats  =  und  Reglerungs-Blatts
glerungs-Blatts  enthaltene)  Steaf-Er-  enthaltene)  Straf-Erkenntniß  hiosichilich
kenntulß,  des  Nekurrenten  Canz  durchgängig,  bei

je  (8—  10)  die  Erkenntnisse  der  Rich-  Mitterer  aber  nur  Hlnsichtlich  der  Rea#tter
  ersten  Instanz  unter  Vernethellung  Bezeichnung  und  des  Schadens-Ersetzes
der  Rekurrenten  in  dle  Kosten  zwelter  und  Kosten-Munktes  bestätigt,  dagegen
Instanz  ledialich  bestätiget.  bnsichtlich  der  Straf=  Bemessung  ouf
sechsmonatliche  Festungs-Arbeit  ge-Den

  38.  August  wurde:  schärft,  übrigens  belden  Rekurrenten  die

11.  in  der  Rekurssache  des  Christlan  Erstattung  der  in  zweiter  Instanz  auf-Mittererx
  und  des  Hirschwicths  Cand,  hegangenen  Kosten  zugeschleden.

77.  Civi  =  Senat.
Am  ro.  August  wurde:
2.  in  der  Appellationssache  von  demselben
Cloll-Senat  zwischen  dem  Schultheiß  Ten

Am  3.  August  wurde:
1.  In  der  Appellatlonssoche  von  dem  Clvil-Senat

  des  Kbnigl.  Gerichtsbofs  zu  Eßlugen
  zwischen  Adam  Krepp  zu  Mark-  rad  Steln  zu  Hoheneck,  Kläger,  Appellater,

grbningen,  Kläger,  Appellanken,  Wleder-  nun  Appellanten,  sodann  der  Stadt  und
Appellanten,  und  Frled.  Mäller,  Inhaber  dem  Ame  Valhlngen,  Beklagten,  Ap#-der
  untern  Mühle  daselbst,  Beklagten,  Ap-  pellanten,  nun  Appellaten,  Forderung
pellaten,  Wieder-Appellaten,  Eneschädi-  aus  einem  Mleth-Contrakt  betreffent,
cunge-Forderung  betreffend,  auf  Ablegung  das  Erkenntulh  zwelrer  Instanz  dabin
des  dem  Beklagten,  Appellaten,  von  dem  abgesndert,  daß  Kläger  Appellant  gegen
Klager,  Appellanten,  zugeschobenen  Eides  den  Ablouf  des  Gegenbeweis-Termins
u.  eventuell  In  der  Hauptsache  selbgerkann'.  in  den  vorigen  Szand  zu  setzen  sey.