wlederholten Vagirens und Bettelns,
auch klelnen und ersetzten Diebstebls,
neben Verfällung in sämtliche Unkerfu-
chungs= Kosten zu elner Einsperrung in
dem Zwangs-Arbeltshause zu Ulm bis
zu erprobter Besserung, wenigstens aber
auf die Dauer von sechs Monaten;
zuglelch wurde verfügt, daß Hommel
nach seiner Freilassung unter strenge orts-
polizeiliche Aufsicht gestellt werden solle.
Am 27. August wurden verur:
tbeilt:
16. der bel dem Oberamtsgerichte Waldsee
in Untersuchung gekommene Ludwigtg
Wlesisger, von Peterwardeln, wegen
Befrelung zweler Criminal-Gefangenen
und Miturheberschaft an einem Pferde-
Diebstahl, über die gegen ihn unterm
16. August 1819 (Staats= und Regle=
rungs-Blatt von „919, S. 71) er-
kannte Strafe, neben Verfällung in den
Kesten= und Schadens-Ersatz, zu einer
western Festungs-Arbellsstrase von neun
Monaten und dreißig Stockstrei-
chen;
17. Tobias Schaz, von Bejnau, welcher
bel dem Oberamtsgerichte Tettnang in
Untersachung kam, wegen elnes Kicchen-
Diebstabls und drel theils ausgesechlue-
ter, th###ls durch Einstelgen erschmerter
und greßer Diebstshle, welche dessen
140
zwelten Ruͤckfall in dleses Verbrichen
begründen, neben dem Kosicn= und
Sche#dens = Ersatz zu ein= und el#-
balbjähriger Zuchchausstrafe zo Ger,
tesjell, mie Willkomm und Abschich,
und nachheriger Einsperrung in en
8Swangs-Arbeleshaus bis zu erpeebe
Besserung, wenigstens aber ouf neus
Mongte.
Am Jo. August ist:
13. gegen die bei dem Oberamtgerlcht
Ulmm in Untersuchung gekommene Bes-
bara Weller, von Ulm, wegen nichen
bolter Landstrescherel, neben Zuscheld#z
der Untersuchungs-Kosten, Einspem#urez
in das Zwangs-Arbeltehaus daselbg ka
zu erprobter Besserung, wenigstens aber
auf vier Monate erkannt wordev.
An demselben Tage wurden der
urtheilt:
19. auf die von dem Oberamtsgerichte Bi
berach gefährte Untersuchung:
a) Apollonka Gröber, von Wibllagen
wegen elnes in Gemeinschaft verübten
qualistcirten Diebstabls, welcher deren
drititen Rückfall in dieses Verbreches
begrändek, so wie wegen wiederbolte
kondstreicherel zu ein jriger Sucht
hausstrafe zu Lud###geburg, nebst Wil-
komm, und Abschied, und nachberbeer
Einsperrung in elnem Zwands-Arbeit-