Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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1)  das  zurückgelegte  19.  Lebensjahr;

2)  der  Besitz  eines  inländischen  Gemeindegenossenschaftsrechts:

3)  die  Absolvirung  eines  im  Ganzen  mindestens  zweisährigen  Kurses  an  der  polytechnischen
  Schule  oder  an  der  Universität  oder  an  beiden  Anstalten,  und  zwar  nach  Erstehung
  der  ordentlichen  Aufnahmsprüfung  für  die  polytechnische  Schule  oder  einer  Maturitätsprüfung
  für  die  Universttät.

Die  Vorbereitung  auf  diesen  polytechnischen  oder  akademischen  Kurs  ist  an  eine  bestimmte
  Anstalt  nicht  gebunden;  jevoch  empfiehlt  sich  hiezu  den  Candidaten  aus  dem  Volksschulstande
  vorzugsweise  der  Besuch  einer  Oberrealschule.

g.  8.

Die  Zulassung  zur  realistischen  Professoratsprüfung  ist

1)  dadurch  bedingt,  daß  der  Candidat  mindestens  ein  Jahr  zuvor  die  theoretische
Reallehrerprüfung  erstanden  und  hiebei  in  den  Fächern  seiner  Richtung  (v.  h.  bei  der
sprachlich-historischen  Richtung  in  den  unter  8.  3  lit.  a—e,  bei  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Richtung  in  den  übrigen  in  §.  3  bezeichneten  obligaten  Fächern)  sich  die
Durchschnittsnote  „gut“  erworben  habe.

Bei  einer  geringeren  Note  kann  die  Zulassung  ausnahmsweise  dann  erfolgen,  wenn
der  Candidat  durch  hervorragende  Erprobung  im  Dienst  wäbrend  der  Zwischenzeit  oder
durch  eine  nachweislich  indeß  von  ihm  benützte  Gelegenheit  zu  ausreichenden  Studien  in
denjenigen  Fächern,  in  welchen  seine  Leistungen  nicht  genügt  haben,  die  Ergänzung  des
früheren  Abmangels  gewährleistet.

2)  Bezüglich  des  Gangs  der  Vorbildung  wird  für  die  Zulassung  zur  realistischen
Professoratsprüfung  erfordert,  daß  die  Candidaten  nach  Erstehung  der  Maturitätsprüfung
für  die  Universstät,  und  zwar  die  Canvidaten  der  sprachlich-historischen  Richtung  nach  Erstehung
  der  humanistischen  Maturitätsprüfung,  mindestens  zwei  Jahre  lang  die  Universttät
besucht  und  hiebei  insbesondere  die  wichtigeren  philosophischen  Vorlesungen  gehört  haben.

Bei  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung,  welche  einen  längeren
Kurs  an  der  polytechnischen  Schule  durchlaufen  haben,  genügt  jevoch  ein  einjähriger  besonders
  auch  auf  das  Hören  philosophischer  Vorlesungen  verwendeter  Besuch  der  Universttät.

Auch  wird  von  den  Candidaten  der  mathematisch-naturwissenschaftlichen  Richtung  der
Besuch  eines  chemischen  Praktikums  verlangt.