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die Hafen- und Quarantäneärzte in Hafenorten, außerdem die
als Kommissare der Regierungspräsidenten, der Oberpräsidenten
oder des Ministers der Medizinalangelegenheiten an
Ort und Stelle entsandten Medizinalbeamten.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 des vorbezeichneten Reichsgesetzes
findet auf die in dem § 1 des gegenwärtigen Gesetzes
bezeichneten Krankheiten entsprechende Anwendung.
A. A. zu § 13 Abs. 2 P.G. Sollen an Stelle der beamteten Ärzte im Falle ihrer
Behinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten andere Ärzte zugezogen werden, so ist meine Entscheidung
einzuholen. Im Falle dringender Notwendigkeit ist ein entsprechender
Antrag vom Regierungspräsidenten telegraphisch zu stellen.
Dabei sind in erster Linie solche Ärzte in Vorschlag zu bringen, welche die
kreisärztliche Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.
§ 10 Br.G. Beamtete Ärzte im Sinne des Reichsgesetzes und dieses
Gesetzes sind die Herzoglichen Physici.
Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 des Reichsgesetzes findet
auf die Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes entsprechende
Anwendung.
Sowohl das Reichs- als auch das preußische Gesetz sprechen
wiederholt von beamteten Ärzten. Durch § 36 R.G. wird bestimmt,
was unter beamteten Ärzten zu verstehen ist. Es sind solche Ärzte,
welche vom Staate angestellt sind, oder deren Anstellung mit Zustimmung
des Staates erfolgt ist.
Durch § 13 P.G. wird weiter ausgeführt, welche Ärzte in Preußen
als beamtete Ärzte im Sinne des Reichsgesetzes zu betrachten sind.
Als solche werden bezeichnet die Kreisärzte, die Kreisassistenzärzte,
letztere jedoch nur, wenn und so weit sie mit der Stellvertretung
von Kreisärzten ausdrücklich beauftragt sind; ferner in Stadtkreisen
die etwa vorhandenen Stadtärzte, jedoch auch nur dann, wenn sie
gemäß § 3 des Kreisarztgesetzes ausdrücklich mit der Wahrnehmung
der kreisärztlichen Obliegenheiten beauftragt sind; ferner in Hafenorten
die etwa vorhandenen Hafen- und Quarantäneärzte; endlich die
Medizinalbeamten, welche von den Regierungspräsidenten, dem Oberpräsidenten
oder dem Medizinalminister an Ort und Stelle entsandt sind.
Durch § 36 Abs. 2 R.G. wird weiter bestimmt, daß an Stelle
der beamteten Ärzte im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen
dringenden Gründen auch andere Ärzte zugezogen werden können,
und daß diese innerhalb ihres Auftrags die Rechte und Pflichten der
beamteten Ärzte haben. Durch § 13 Abs. 2 P.G. wird diese Vorschrift
auf die übertragbaren Krankheiten des preußischen Gesetzes ausgedehnt.
Die Verhältnisse, unter welchen andere Ärzte als beamtete Ärzte einzutreten
haben, sind z. B. folgende. Wenn innerhalb eines Kreises gleichzeitig
an verschiedenen Orten die Ermittelung einer übertragbaren Krank-14
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