Metadata : Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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die  Hafen-  und  Quarantäneärzte  in  Hafenorten,  außerdem  die
als  Kommissare  der  Regierungspräsidenten,  der  Oberpräsidenten
  oder  des  Ministers  der  Medizinalangelegenheiten  an
Ort  und  Stelle  entsandten  Medizinalbeamten.

Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  2  des  vorbezeichneten  Reichsgesetzes
  findet  auf  die  in  dem  §  1  des  gegenwärtigen  Gesetzes
bezeichneten  Krankheiten  entsprechende  Anwendung.

A.  A.  zu  §  13  Abs.  2  P.G.  Sollen  an  Stelle  der  beamteten  Ärzte  im  Falle  ihrer
Behinderung  oder  aus  sonstigen  dringenden  Gründen  zur  Bekämpfung  übertragbarer
  Krankheiten  andere  Ärzte  zugezogen  werden,  so  ist  meine  Entscheidung
  einzuholen.  Im  Falle  dringender  Notwendigkeit  ist  ein  entsprechender
  Antrag  vom  Regierungspräsidenten  telegraphisch  zu  stellen.
Dabei  sind  in  erster  Linie  solche  Ärzte  in  Vorschlag  zu  bringen,  welche  die
kreisärztliche  Prüfung  mit  Erfolg  abgelegt  haben.

§  10  Br.G.  Beamtete  Ärzte  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  und  dieses
Gesetzes  sind  die  Herzoglichen  Physici.
Die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  findet
auf  die  Durchführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechende
Anwendung.

Sowohl  das  Reichs-  als  auch  das  preußische  Gesetz  sprechen
wiederholt  von  beamteten  Ärzten.  Durch  §  36  R.G.  wird  bestimmt,
was  unter  beamteten  Ärzten  zu  verstehen  ist.  Es  sind  solche  Ärzte,
welche  vom  Staate  angestellt  sind,  oder  deren  Anstellung  mit  Zustimmung
  des  Staates  erfolgt  ist.

Durch  §  13  P.G.  wird  weiter  ausgeführt,  welche  Ärzte  in  Preußen
als  beamtete  Ärzte  im  Sinne  des  Reichsgesetzes  zu  betrachten  sind.
Als  solche  werden  bezeichnet  die  Kreisärzte,  die  Kreisassistenzärzte,
letztere  jedoch  nur,  wenn  und  so  weit  sie  mit  der  Stellvertretung
von  Kreisärzten  ausdrücklich  beauftragt  sind;  ferner  in  Stadtkreisen
die  etwa  vorhandenen  Stadtärzte,  jedoch  auch  nur  dann,  wenn  sie
gemäß  §  3  des  Kreisarztgesetzes  ausdrücklich  mit  der  Wahrnehmung
der  kreisärztlichen  Obliegenheiten  beauftragt  sind;  ferner  in  Hafenorten
  die  etwa  vorhandenen  Hafen-  und  Quarantäneärzte;  endlich  die
Medizinalbeamten,  welche  von  den  Regierungspräsidenten,  dem  Oberpräsidenten
  oder  dem  Medizinalminister  an  Ort  und  Stelle  entsandt  sind.

Durch  §  36  Abs.  2  R.G.  wird  weiter  bestimmt,  daß  an  Stelle
der  beamteten  Ärzte  im  Falle  ihrer  Behinderung  oder  aus  sonstigen
dringenden  Gründen  auch  andere  Ärzte  zugezogen  werden  können,
und  daß  diese  innerhalb  ihres  Auftrags  die  Rechte  und  Pflichten  der
beamteten  Ärzte  haben.  Durch  §  13  Abs.  2  P.G.  wird  diese  Vorschrift
auf  die  übertragbaren  Krankheiten  des  preußischen  Gesetzes  ausgedehnt.
Die  Verhältnisse,  unter  welchen  andere  Ärzte  als  beamtete  Ärzte  einzutreten
  haben,  sind  z.  B.  folgende.  Wenn  innerhalb  eines  Kreises  gleichzeitig
  an  verschiedenen  Orten  die  Ermittelung  einer  übertragbaren  Krank-14

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