Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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An  demselben  Tagt  wurde  welter:


8.  der  Schultheiß  Jobannes  Rukgaber,

10.  Johann  Martin  Schneider,

von  Bleringen,  Oberamts  Horb,  wegen
Unterschlagung  eines  bedeutenden  ihm
als  verpflichteten  gutsberrschaftlichen  Kastenknecht
  anvertraut  gewesenen  Frucht-Quantums
  und  zu  deren  Bedeckung  begangener
  Urkundenfälschung,  neben  Entseung
  von  selner  Stelle,  und  Unféblekelts-Erklärung
  zu  Versehung  eines
  bffentlichen  Amtes,  und  neben  der
Verbindlichkelt  zum  Ersatz  des  gestlfteten
Schadens  so  wie  zu  Erstattung  eines
angemessenen  DTheils  an  den  Untersuchungs
  Kosten,  mit  dreimonatlicher
Festungs-Abeitsstrofe  belegt.

Am  438.  Oktober  wurden  verurthbeilt:


der  ledige  Küfer  Jehannes  Haizis,

von  Sulz,  wegen  thätlicher  Widersetzlichkeit
  gegen  einen  Gensd'armes,  und
wegen  Concubinats,  neben  Bezahlung
seiner  Arrest=  und  sämtlicher  Unterfuchungs
  Kesten,  zu  olermonatlicher
Festunge=  Arbeitsstrafe;

von
Schbubrunn,  Oberamts  Calw,  wegen.
eines  zwar  kleinen,  aber  in  Genossenschaft
  und  unter  erschwerenden  Umständen
  begangenen  im  rechilichen  Sinne

dritten  Diebstohls,  neben  Ersta  tung  selner
  Arrest=  und  der  büälfilgen  Untersuchungs-Kosten,
  zu  fünfzehnmonarlicher
  Zuchthausstrafe  mit  Willkemm
und  Abschied,  und  zu  nachheriger
wenigstens  achtmonatlicher  Einschliehung
  in  ein  Zwangs-Arbeltshaus.
An  demselben  Tage  ist  ferner:

11.  gegen  die  zu  Urach  in  Untersuchung.
gekommene  Appolonte  Michler,  von
Donnststten,  welche  durch  Ekenntniß
vom  16.  August  d.  J.  wegen  wiederholten
  Diebstahls  unter  Vorbehalt  eines
Strafzusotzes,  wenn  durch  weltere  Untersuchung
  elne  größere  Verfehlung  gegen
  dleselbe  erhoben  werden  sollte,  zu  elner
  sechsobchigen  Zuchthausstrafe  verurtheilt
  wurde,  in  Folge  der  von  dem
Oberamtsgerichte  zu  Ludwigsburg  gepflogenen
  weitern  Untersuchung,  wornach  der
von  ihr  begangene  Diebstahl  als  olerter
Iim  rechtlichen  Sinne  sich  darstellte,  ein
Strafzusotz  von  sechs  und  einhalbmonatllcher
  Zuchthausstrafe  se  wle  nach
berige  wenigstens  olermonatliche  Elnschließung
  in  ein  Zwangs-Arbeltshaus
erkaunt,  und  Ihr  dle  Erstattung  der
welteren  Untersuchungs=  Kosten  auferlegt
worden.

Am  22.  Okteber  wurdet
12.  Jehann  Martin  Walker,  von  Pfron-