Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

GHurde  durch  Beschluß  vom  20.  und
ins.  29.  Oltober  die  Appellation  wegen
versaͤumter  Nothfrist  zu  Einrelchung

der  Beschwerdeschrift  unter  Verurtbef#
lung  des  Amten  in  dle  Kosten  dieser  Inn
stanz  für  verlassen  erklärt.

II.  Gerichtshof  für  den  Schwarzwald-Kreis.
1.)  Crimlusl-Senat.

Am  1.  Oktober  ist:
1.  Johannes  Strobel,  don  Gränmettsterten,
  Oberamts  Oberndorf,  wegen
#welten  quallsizirten  und  dabel  ausgezeichneten,
  dem  Betrage  nach  jedoch
kleinen  Diebstahls,  neben  der  Verbindlichkeit
  zum  Ersatz  des  gestifteten  Schadens,
  so  wie  der  Verhaft=  unb  Untersuchungs-Kosten,
  zu  sechsmonatlicher
Festungs-Arbeiltsstrafe  verurtheilt  worden.


Am  5.  Oktober  wurden  verur

theilt:

.  der  zu  Rottenburg  in  Untersuchung  gekommene
  Joseph  Us,  von  Zimmerm
unter  der  Burg,  Oberamts  Rottwell,
wegen  Markt-Dlebstohls,  in  Betracht
daß  er  wegen  gleichen  Vergehens  schon

zum  viertenmal  peinllch  bestraft  worden

ist,  sorann  wegen  Begirens,  neben  der
Werbladlichkeit  zu  Erstattung  selner  Verhaft=
  und  sämtlicher  Unkersuchungs  Kosten,
  zu  achtzehnmonatlicher  Zuchtbausstrafe,

  und  zu  nachherlger  weulgs-.

stens  neunmonatlicher  Elnschlleßung
In  ein  Zwangs-Arbeltshaus;

5.  der  zu  Calw  in  Untersuchung  gekommene

  Johann  Georg  Stoll,  Bauernknecht

  von  Wenden,  Oberamts  Nagold,

wegen  wlederholten  und  großen  Diebstabls,
  Betrugs  und  Scortations-Vergehens,
  neben  der  Verbindlichkeit  zum
Ersatze  des  gestifreten  Schadens,  so  wie

zu  Bezahlung  selner  Arrest=  und  eines  angemessenen
  Theils  an  den  Untersuchungs-Kosten,

  ju  oler  und  elnpalbmonatlicher
  Festungs-Arbeitsstrefe.
Am  :.  Oktober  wurde:

4.  der  gewesene  Bärgermeister  Jakeb

Maler,  von  Renfrizhausen,  Oberamis
Sulz,  wegen  unordemlicher  Rechnungs-Führung
  und  dadurch  herbeilgeführten

Kassenrests,  neben  der  Verbindlichkei#

zum  Ersatz  des  Rests  samt  Zinsen,  (Gwie

zu  Erstattung  fämtlicher  Untersuchunzs-Kosten,

  zu  Bekleldung  einrr  verrechnenden

Stelle  für  unfähig  erklärt,  und  mie

vierw#chiger  Gefängnißstrafe  belegt
3.