die nämlichen Rechts-Verhältnisse ein, ohne
daß wegen dleses ihm anfallenden Ritterguts
ein Erbschafts-Abzug von ihm gefordert
werden kbnnte.
Er kann jedoch, nach Aufkündlgung selnes
auswärtigen Staats-Bürgerrechts, die
Aufnahme in das Wäürttemberglsche volle
Bürgerrecht nachsuchen, welche ihm ulcht
erschwert werden kann.
·. 10.
Eben dleses ist der Fall, wenn der auswärts
angesessene Gutsbesitzer seinem gesetzlichen
Erben seln im Knigrelche liegendes
Gut während selner Lebensjelt abtritt.
#F. 11.
Se wle dle in den Verhältnissen elnes
fremden Staats.-Bürgerrechte stehenden
Rltterguts = Besleer alle auf dem Gute
baftenden Verbindlichkelten in dem Lande
zu erfällen baben; so k#onen durch ibre
Beamte auch alle ihre zutsbesrlichen Rechte
ausgeübt werden.
12.
Den Antbeil der Nitterschafe en der
Landstandschaft bestimmt der F. 133. de
Verfassungs= Urkunde.
s. 13.
n-Institute der Ritterschaft,
Majorate, Seniorate,
ererbungen in Stamm-Alle
Familie
els Primegenliur,
——— v
882
Gutowelse, werden erbalien. Jedoch blel.
ben
a) die jenigen Veraͤnderungen, welche nach
dem :. April 80ß durch gülliche
Erbthellung, Uebergabe, Vergleich,
oder rechtskräftige Erkenntnisse vorzegangen
Kad, und
Ver ußerungen jeder Art, namentlich
auch Verpfaͤndungen, welche währtnd
dleser Zelt von dem Besiter des Fidei-Commisses
auf elne durch die Verordnung
vom z2. April #80## und
deren Nachträge, namentlich die Nen
mal-VBerordnung vom 26. Aprll idie,
gebilligte Wiise vorgenommen um
den find, In ihrem Rechtsbestorde.
Insefern es sich aber mit den Recten
der Pfand-Glänblger verelnlza
läßt, behalten die inzwlschen verpflu,
deten Stammgäter ihre fldelcomult
sarische Eigenschoft bel.
#. 14.
In Aosehung derjenigen Fälle, we fe#
dem :. Aprll „g der Besitz elnes Fidel
Commiß-GuLces durch Tedesfall erbfta
worden ist, ohne daß bis jetzt durch gärliche
Erbtbellung, Uebergabe, Verglesch, od
durch ein rechtskräftiges Erkenninit übs
dle Erbfolge etwos bestimmt worden wirt
blelbt es bei den vor dem 22. April 1655
bestandenen Rechts-Normen.
b)