Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

die  nämlichen  Rechts-Verhältnisse  ein,  ohne
daß  wegen  dleses  ihm  anfallenden  Ritterguts
  ein  Erbschafts-Abzug  von  ihm  gefordert
  werden  kbnnte.

Er  kann  jedoch,  nach  Aufkündlgung  selnes
  auswärtigen  Staats-Bürgerrechts,  die
Aufnahme  in  das  Wäürttemberglsche  volle
Bürgerrecht  nachsuchen,  welche  ihm  ulcht
erschwert  werden  kann.

·.  10.

Eben  dleses  ist  der  Fall,  wenn  der  auswärts
  angesessene  Gutsbesitzer  seinem  gesetzlichen
  Erben  seln  im  Knigrelche  liegendes
Gut  während  selner  Lebensjelt  abtritt.

#F.  11.

Se  wle  dle  in  den  Verhältnissen  elnes
fremden  Staats.-Bürgerrechte  stehenden
Rltterguts  =  Besleer  alle  auf  dem  Gute
baftenden  Verbindlichkelten  in  dem  Lande
zu  erfällen  baben;  so  k#onen  durch  ibre
Beamte  auch  alle  ihre  zutsbesrlichen  Rechte
ausgeübt  werden.

12.

Den  Antbeil  der  Nitterschafe  en  der

Landstandschaft  bestimmt  der  F.  133.  de

Verfassungs=  Urkunde.
s.  13.
n-Institute  der  Ritterschaft,

Majorate,  Seniorate,
ererbungen  in  Stamm-Alle

  Familie
els  Primegenliur,
———  v

882

Gutowelse,  werden  erbalien.  Jedoch  blel.
ben

a)  die  jenigen  Veraͤnderungen,  welche  nach
dem  :.  April  80ß  durch  gülliche
Erbthellung,  Uebergabe,  Vergleich,
oder  rechtskräftige  Erkenntnisse  vorzegangen
  Kad,  und
Ver  ußerungen  jeder  Art,  namentlich
auch  Verpfaͤndungen,  welche  währtnd
dleser  Zelt  von  dem  Besiter  des  Fidei-Commisses
  auf  elne  durch  die  Verordnung
  vom  z2.  April  #80##  und
deren  Nachträge,  namentlich  die  Nen
mal-VBerordnung  vom  26.  Aprll  idie,
gebilligte  Wiise  vorgenommen  um
den  find,  In  ihrem  Rechtsbestorde.
Insefern  es  sich  aber  mit  den  Recten
  der  Pfand-Glänblger  verelnlza
läßt,  behalten  die  inzwlschen  verpflu,
deten  Stammgäter  ihre  fldelcomult
sarische  Eigenschoft  bel.

#.  14.

In  Aosehung  derjenigen  Fälle,  we  fe#
dem  :.  Aprll  „g  der  Besitz  elnes  Fidel
Commiß-GuLces  durch  Tedesfall  erbfta
worden  ist,  ohne  daß  bis  jetzt  durch  gärliche
Erbtbellung,  Uebergabe,  Verglesch,  od
durch  ein  rechtskräftiges  Erkenninit  übs
dle  Erbfolge  etwos  bestimmt  worden  wirt
blelbt  es  bei  den  vor  dem  22.  April  1655
bestandenen  Rechts-Normen.

b)