Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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nuß, oder den Verlust des Bürger- 
und Belsse -Reches sich ergebenden 
Anstände; 
b) die Aufsichtüber die Berwaltung des 
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Gemelnde-Vermögens und die Füäh- 
rung der Güterbücher von Seiten der 
Ortsvorsteher, die Prüfung und resr. 
Genehmigung der Gemeinde-Etats, 
der Gemeinde = Rechnungen und der 
Beschlüsse des Gemeinde= Raths in 
den dazu geeigneten Fällen;. 
die Aufsicht über die Verwaltung der 
Stlftungen, die Sorge für die Erhal- 
tung derselben und für die tiftungs= 
mäßige Verwendung ihrer Einkünfre, 
dle Prüfung und Justifkation ibrer 
Rechnungen; 
d) die Vertheillung und Ausglelchung der 
Kriegsleistungen unter den einjelnen 
Mitgliedern der Gemeinden; 
Pe bie Aufsicht über die Verwaltung der 
Orts-Polizel und die Handhabung der 
kandes-Polizel, insofern die Gegen- 
stände derselben nicht zur hohen Dolizei 
gehdren; es steht ihm daher insbeson- 
dere zu, dle Fürsorge für die bestehen- 
den Blldungs-Erziehungs= und Un- 
terrichts-Anstalten, für Besbrderung 
der Sittlichkelt, des Arbeits-Flelßes, 
für Beschäftigung und Ernährung der 
Aemen, Entfernung der Bettler und 
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kandstreicher, die Aufenthalts-Bestim- 
mung für Helmathlose, die Sicherhelts- 
Gesundhelts= Gewerbs= Feuer= und 
Straßen, Polizel 2c.; 
die Untersuchung, Bestrafung und refo. 
Vorlegung der Uebertretungen der 
Pellzel= und Regiminal-Gesetze, dle 
Aufsicht éäber die Polizel= Gefängnisse 
und Gefangenen-Transpone, die durch 
dle . o4 und 20y. des olerten Or- 
ganlsations = Edlkts vom 3. December 
1818 Unsern Oberämtern zur Pflicht 
tgemachte Mitwirkung zu Verhütung, 
Enweckung und Bestrafung der WVer- 
brechen; 
die Untersiätzung Unsers Oberamt= 
manns bei der Ausübung der Hobelts- 
Rechte in den Patrimonlal-Orten, 
gleichwie auch die Unserer Justlz= 
und Finanz= Beamten, Unserer Mi- 
litär= und Üübrigen Staats-Behbrden 
in der Ausübung ihres Berufs; 
was insbesondere dessen Strafbefugnssse 
betrifft, so sund die Bestimmungen der 
6 3 u. s. w. des zwelten Organisa- 
tions-dikts vom 31. December 1818 
in Ansehung der Unsern Oberamt- 
leuten zustehenden Untersuchung, Be- 
strafung, oder Vorlegung der daselbst 
genannten Verfehlungen und Gesetzes- 
Uebertretungen, auch auf den Patri-
	        
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