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nuß, oder den Verlust des Bürger-
und Belsse -Reches sich ergebenden
Anstände;
b) die Aufsichtüber die Berwaltung des
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Gemelnde-Vermögens und die Füäh-
rung der Güterbücher von Seiten der
Ortsvorsteher, die Prüfung und resr.
Genehmigung der Gemeinde-Etats,
der Gemeinde = Rechnungen und der
Beschlüsse des Gemeinde= Raths in
den dazu geeigneten Fällen;.
die Aufsicht über die Verwaltung der
Stlftungen, die Sorge für die Erhal-
tung derselben und für die tiftungs=
mäßige Verwendung ihrer Einkünfre,
dle Prüfung und Justifkation ibrer
Rechnungen;
d) die Vertheillung und Ausglelchung der
Kriegsleistungen unter den einjelnen
Mitgliedern der Gemeinden;
Pe bie Aufsicht über die Verwaltung der
Orts-Polizel und die Handhabung der
kandes-Polizel, insofern die Gegen-
stände derselben nicht zur hohen Dolizei
gehdren; es steht ihm daher insbeson-
dere zu, dle Fürsorge für die bestehen-
den Blldungs-Erziehungs= und Un-
terrichts-Anstalten, für Besbrderung
der Sittlichkelt, des Arbeits-Flelßes,
für Beschäftigung und Ernährung der
Aemen, Entfernung der Bettler und
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kandstreicher, die Aufenthalts-Bestim-
mung für Helmathlose, die Sicherhelts-
Gesundhelts= Gewerbs= Feuer= und
Straßen, Polizel 2c.;
die Untersuchung, Bestrafung und refo.
Vorlegung der Uebertretungen der
Pellzel= und Regiminal-Gesetze, dle
Aufsicht éäber die Polizel= Gefängnisse
und Gefangenen-Transpone, die durch
dle . o4 und 20y. des olerten Or-
ganlsations = Edlkts vom 3. December
1818 Unsern Oberämtern zur Pflicht
tgemachte Mitwirkung zu Verhütung,
Enweckung und Bestrafung der WVer-
brechen;
die Untersiätzung Unsers Oberamt=
manns bei der Ausübung der Hobelts-
Rechte in den Patrimonlal-Orten,
gleichwie auch die Unserer Justlz=
und Finanz= Beamten, Unserer Mi-
litär= und Üübrigen Staats-Behbrden
in der Ausübung ihres Berufs;
was insbesondere dessen Strafbefugnssse
betrifft, so sund die Bestimmungen der
6 3 u. s. w. des zwelten Organisa-
tions-dikts vom 31. December 1818
in Ansehung der Unsern Oberamt-
leuten zustehenden Untersuchung, Be-
strafung, oder Vorlegung der daselbst
genannten Verfehlungen und Gesetzes-
Uebertretungen, auch auf den Patri-