Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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blquldatlon zu ersetzender Deblen= Bau- 
kosten betreffend, das Urthell erster In- 
stonz, unter Werglelschung der Kesten 
beider Instanzen, thells abgeändert, tbeils 
bestätigt, jedoch belden Partpelen noch 
weiterer Bewels vorbehalten. 
13. In der Rechtssache von dem Oberamts-- 
gerlchte zu Eßlingen zwlschen dem gewese- 
nnen Handelsmann Johann Jakob Kod- 
weiß daselbst, Querulanten, und den Er- 
ben des Zinugleßers Kedweiß ebendoselbst 
Querulaten, Schul forderung betreffend, 
wude unterm 18. September, Inf. den 8. 
Okteber, Qnerulant mit der gegen die om 
18. Juni 1319 ezhffneten Urthelle erßer 
Inganz erhobenen Richtigrelts-Klage als 
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nystat:haft abgewlesen, in die Kosten 
verurtheilt, und wegen muthwilligen 
Querulirans mit elner achttaͤgigen Ge- 
faͤngnißstrafe belegt. 
. In der Appellationssache von dem Ober- 
amisgerichte zu Walblingen zwischen den 
Besstzern des Zillbardt-Hofes, Kl., Anr 
ten, und der Gemelnde Hohenacker, Bekl., 
Alln, einen Schafweldgang bertveffend, 
wurde durch Erkennenlß vom 29. Okto- 
ber, Ins. den :3. November, das unterm 
19. Juni 2870 erbffnete erstrichterliche 
Urtbell bestätlgt, und wurden dle Kl., 
Anten, zum Ersatze von 1 der der Be- 
klagten, Alln, in Meser Instanz verure. 
G#chlen Koften verurthellt. 
1IX. Gerichtshof für den Schwarzwald-Kreis. 
1.) Cilnlsel-Senst. 
Am :. November wurde: 
r. Johann Georg Maler, von Walddorf, 
Odberamts Tübluge#n, auf die zu Naͤrtin- 
gen stattgehabte Untersuchung wegen drit- 
ten und dabel greßen, ausgezelchneten 
und in Genossenschaft veruͤbten, auch 
durch ihiliche Mißhandlung des Bestob- 
lenen erschwerten Diebstohls, dann wegen 
Vegleens, neben solidorischer Verbind= 
lchreit zum Schadens-Ersat und umer- 
Vorbehalt eines Straftusatzes,, sofer# 
kurch die noch anßängige fernere Untrr- 
suchung ein welterer Reat gegen densel- 
ben erhoben werden sllte, zu achtze- 
benmonatlicher Zachthausstrafe nebst 
Willmm und zu nachberiger wenig- 
stens neunmonatlicher Einschließung 
in ein Zwangs- Arbeliehaus, so wie zu 
Erstattung seiner Verhaft- Azungs- und 
sämtlicher Umersuchungs- Koßen verur- 
HFellt.
	        
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