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gen mehrerer theils unter erschweren-
den Umstaͤnden veruͤbter, theils elnfa-
cher klelner Dlebstähle, ferner wegen
Diebstahls-Versuchs, und Funddlebstahls,
und endlich wegen hartnäckigen Läugnens
vor Gericht, neben dem Kosten= und
Schadens-Erson, zu achtmonatllcher
Festungsstrafez
11. auf den Grund der von dem Ober-
amte Wiblinpen gelöhrten Untersuchung,
Alois Wilhelm, von Achstetten, wegen
wiederbolter Landstrelcherel und Bestelns,
neben Zuscheldung der Untersuchungs Ko-
sten, zu fünfmenatlicher Einsperrung
in dem Zwangs-Arbeltshause zu Ulm.
Am 236. November wurden ver-
urtbeilt:
12. der bei dem Oberamtsgerichm Tettnang
in Untersuchung gekommene Jeh. Bla-
ser, von Schnaidt, wegen zweler klei-
ner einfacher Diebstähle, welche dessen
dritten Diebstahl im rechtlichen Sinne
ausmachen, neben Verfällung in einen
angemessenen Thell der Kesten, und in
den Ersatz des gestifteten Schadens, zu
sechsmonatlicher Festungestrafe, und
nachheriger Einsperrung in dem Zwangs-
Arbeltshause zu Ulm, ble zu erprobter
Besserung, wenlgstens aber auf die Dauer
von drei Monaken;
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13. Barbare Grundgeler, von Emers-
aker, Kbulgl. Balrischen Landgerschts
Wertingen, welche bel dem Okeramtege-
gerichte Ravensburg In Untersuchung
kam, wegen verbotswlorlgen Wlederein=
tritts in das Kheigreich, wiederholter
VLandstrelcherel, und frecher ügen vor
Gerlcht, neben Zuscheldung sämtllcher
Kosten, zu fünfmonatlicher Zucht,
bausstrase zu Ludwigsburg nebst Ab-
schied, und nachberiger wiederbolter Aus-
welfung aus dem Kdnigrelche, unter An-
drohung geschärfter Ahndung auf den
Wiederbetretungefall;
1. die bel dem Oberamtsgerichte Ulm in
Untersuchung gekommene Regine Kölle
von da, wegen wiederhelten liederlichen
Cebens und gewerbsmäßiger Unzucht, mas
bei derselben nun den fünften Räckfall
in dleses Vergeben begründet, neben
Verfällung in sämtliche Untessuchungs-
Kesten, zu slebenmonatlicher Zucht-
bausstrafe in Ludwigsburg mit Will-
omm und nachberlger Einsperrung in
dem Zwangs-Arbeitshause zu Ulm bie
zu erprebter Besserung, aber wenigstens
auf die Dauer von sechs Menaten;
zugleich wurde verordnes, daß dlese In-
qulsitln nach ihrer Entlassung aus dem
Swangs-Arbeltshause unter strenge poli,
zeiliche Aufsicht gestellt werden soll.