elnen blulänglichen Unterhalt gewaͤhre?
ob er nicht in amtlichen Verhältnis-
sen stehe, die ihn von Werihschafts-
Geerbe ausschlleßen?
d) ob seln Haus zu Elurschtung einer
Wirtschaft geelgnet sey ? ob es in-
nerhalb oder außerhalb Etters Kebe?
4. Das Komeralamt hat nicht alleln da,
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wo hnliche Wirthschafts-Gewerbe, wesche
im Elgentum des Staats sich besiaden,
dem Gesuche entgegen stehen kb#nen,
das Oberamt hlerauf aufmerksam zu
machen, sondern auch demselben selne
Anslicht über die im Fall der Kenzession
anzusetzenden Gebühren mitzutheillen.
Nach eingelangter Aeußerung des Ge-
meinderaths und des Kameralamts ist
es Sache des Oberamts, In Fällen,
wo es sich von einer blos per #bnlichen
Wirtbschafts-Gerechelgkeit bandelt, un-
ter pstichtsmößlgger Beräckstchtlgung der
etwa entgegenstehenden rechtlichen oder
pollzelllchen Gründe, über das Gesuch
lu erkennen, und hlenach die Kongesslon
entweder zu ertheilen oder abzuschlagen;
in Fällen aber, wo eine dingliche
Wirthschafts-Gerechtigkeit nachgesucht
wird, die Bitischrift unter Anschluß
jener Aeußerungen und unter Belfd=
ung seines eigenen Gutachtens mit
Beiberlcht an die Kreis-NReglerung
elnzusenden, wesche sofort das Geelgnete
blerauf zu verfügen hat.
6. Wird die Konze ssion enthelle, #o ißt
wzusleich mit ihr ouch der Ansatz der
zu emrichtenden Gebühren auszuspre-
chen. Zu Vermeidung von Mlsßver=
ständnissen sind rie Zahlen blebei steis
mit Worten augszuschrelben.
7. Dlese Gebühren sind im Allgemeinen
nach der Ordnung und Instruktion für
die Erhebung des Umgelde und der
übrigen Wirtbschafts = Gefälle vom 4.
März 1315 (Staats= und Reglerungs-
Blatt von 1815. Nro. 16. Bell.
S. 135) zu bemessen.
8. Was den Betrag des Konzesstons-
Gelds betrifft, so wird solches nach der
Umgelds-Ordnung vom Jabpr 18/15. J. 9.
und den bisberlgen Vorgängen nach fol-
genden Klassen und Jolschenstufen au-
gesetzt:
-a) bei den Schlld-Wirthschaften mit
dinglichem Rechte,
in der ersten Klasse roo fl. bis 2 70 fl.,
in der zwellen Klasse 60 fl. v0 fl. Bosst.
eder go fl.,
in der drinen Klasse 35 fl. 30 fl. 55 fl.
40% fl. oder bo fl.,
(mit nur persbullchem Rechte durchaus
die Hälfte obiger Ansätze);