Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

& 33. Verbeimlichung eines Einkommer- 
theils wird wie bei der Kapital-Steuer ge- 
ahndet, 367. K. 34. Derordnung für die 
Ausnahme und den Einzug der Apana, 
#en-Kapirasien -Gefäll= und Besoldangs- 
GStener, ihid. &. 55— 37. — Indirekte 
Steuern bektr., 368.. 38.— Vorschrift für 
die Vollziehung des Abgaben-Gesetzes, 549. 
Für die Aufnahme der steuerbareà Objekte, 
die Fertigung und Einsendung der Verxzeich- 
nisse hierüber und über den Steuer-Berrag, 
550. Für den Einzug und die Einlieserung 
der verschicbenen Steuern, 559. Für die Be- 
rechnung und Prüfung der Kosten, ibid. 
Formulare der Urkunden über die Steuer- 
Aufnahme, Steuer-Ertrag 2c. 561 s. Accise, 
Markttaggelder, Stempelwesen, Straßen- 
bau-Abgaben. 
Abgang. Bestimmungen für die Kasten= und 
Keller= auch Achs-Abgang bei oberfinanz- 
kammerkichen Vorräthen, 1327. 
Abschied. (Landtags-) Die Organisatton der 
Gemeinde= PVerfassung, die Rechtspflege, 
das Notariats-Edikt, und die Kreis-Stellen 
der., 469. Gemeinde-Verfassung. 
Was geschehen soll, wenn Meinungs-Per- 
schiedenheit zwischen dem Gemeinde- Rathe 
und dem Börger, Ausschusse obwalten, in 
Fällen wo der Beschlußz des erstern die 
Zustimmung des ktztern bedarf, 470. A. 1. 
fälle in welchem die Beschlässe des Gemeinde- 
Rarhs der Genehmigung der Reglerungs= 
Bchörde nicht mehr unterliegen, tbid. K 2. 
Fälle wo sie diese Genehmigung bedürfen, 
4 ½½ S.Durch das UAnsereten aus dem 
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Börger-Ansschusse find die Mitglieder dess 
ben zu einem Gemeinde-Amt wihlbar, il#. 
& 4. Die Obmäuner können den Bin, 
Ausschuß zu jeder Jeit zusammen lensa, 
472. K. 5. Stifrungs-Rath, dessen Dirch 
torinm und Abstimmung betr., Mid. 
Die Wahl der Orts-Vorsteher bcharf dr 
landesherrlichen Bestätigung, idid. # 
Was zur Gältigkeit der Wahlhandlunge 
forderr wird, und wie die Beslaͤnigung g 
schieht, 472. K. 8. 475. . De 21 
zum Recurs von den Sraf= Erkenntnisun 
beir., 473. K. v0., ((. Stras-Rekurs.) . 
nodisch thellwrise Erncuerung der Gemeiu 
Rätbe wird nicht gestam#et, ibid. K. 1. 11. 
Gemeinde-Rechner betr., Ubid. 3. u. 1, 
474 #. 22. Beeidigung der Mitgliedn e 
Böürger-Ausschusses betr., 43. K. 1. D# 
Einberufung der Mitglieder des Gemei## 
MRaths zu dessen Verhandlungen ben., i 
. 5. Der Gemeinde-Rechnungs-Taus 
bleibt vorläusig unverändert, ibid. K . 
Classen = Abtheilung sämtlichen Gemeinka 
und Benennung ihrer Vorsteher betr., ibid. 
. 17. Vereinigte Gemeinden solen nach 
Thunlichkeit abgesondert werden, ibid. il 
Semessde-Banten betr., ibid. §. 10 2# 
Einziehung der Staats-Steuern in den Gt 
meinden betr., ĩhid. K. 20. Die agee 
böbren der Orts-Vorlleher sollen duche 
Negulatio bestirrmt werden, ibig, K. 11 
Semelude, Rechnuns-Strll-Temine ber, 
4)5. & 23. Lusferrigung der Schonor 
Sbreihongen ver., ibid. K. . 2 
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