Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

loben, ibic. Höchster Sportel= Ansah 
in jeglicher der drei Insianzen, ibid. J. 11; 
der Regel nach findet in einer und eben der- 
felben Instanz nur ein Sportel-Ausatz siatt; 
Uusnabme davon, 353. &. 12; die Apypelta- 
tions-Tare ist aufgehoben, ibid. §. 13; wel- 
che Erkenmmisse den gleichen Sportel-Ansatz, 
wie sörmliche Urthesle unterliegen, ibid. §. 14. 
15; der Sportel-Ansatz beruht auf einem 
Collegial-Beschlusse, wird in dem Erkenmeisse 
ausgedrückt, und wie bei der Juerkennung 
der Proceßkosten behandelt, 354, §. 16; wie 
es bei Wiederklagen zu halten, ibid. 6.17; 
die Sportel muß sogleich entrichtet werden, 
ibid. §&. 18; wegen Beschwerde dagegen ent- 
scheider der höhere Richter, ibid.; bei Ver- 
gleichen und Verzichtleistungen ist die Hälfte 
des Sportel= Ansatzes, zu entrichten, ibid. 19; 
Sporteln-Ansatz bei Ganrsachen, ibid. g. 2o. 
355. J. 21; bei Wechselsachen, ibid. §. 22; 
bei ehegerichrlichen Erkenntnissen, ibid. #. 
23; arme Parteien find sportelfrei, ibid- 
K. ½4; der Betrag der Sporteln. fließt in 
die Staats -Kasse, ibid. K. 25; Aus- 
nahme davon, ibid. §. 26; wenn die Diä- 
ten und Reisekosten der Oberamts-Richter und 
der Gemeinde-Räthe von dem Sportel= Berrag 
in Abzug gebracht, und wenn sie, wie die 
Belohnung der Gemeinde-Räthe, von der Gant- 
Masse bestritten werden, 356. K. 2); die frö- 
here Bestimmung wegen Belohnung der Ge- 
richtsbeisitzer in bürgerlichen Rechtssachen ist 
· t, nur als Scabinen 
außer Wirkung gesetzt, 
u Triminal-Untersuchungen erhalten sie Ent- 
Kesisms, id. 5. a6; bei den hͤheren 
Gerichts-St. Ten findet kein Abzug an do 
ESxortelu-Ertrag siatt, ibid. F. 29; ne de 
Mbschriften von den Paneien gezan Eu 
richtung der Gchühren berlangt, 
welche ihnen uncurgeldlich mitgetheill um, 
357. K. 30. 31. Temin an welchen dien 
neue Sporteln-Gesetz in Wirksamkeit un, 
ibid. &. 32. 33. UAuf Rechtsgegenstinde et 
bei den Ortsobrigkeiten verhandcit wnn. 
so wie bei Ausbbung der willkübriche Er 
richtsbarkeit, ist dieses Gesetz nicht orar 
bar, 358. §F. 3.4. 
Staats-Diener. Gesetz, über die Dass- 
nisse der Civil-Staaté-Diener, 111. 2. 
meine Bestimmung in Begzichuug auf #u 
Stand derselben, /42. Auf welche Sten 
Diener nach den Bestimmungen der 25 
faffungs-Urkunde dieses Gesetz anwendhu 
ist, ibid. §. 1—3. Welche Angesicllie uch 
als Staats-Diener zu betrachten, und nch 
vorhergegangener ein vierkehährigen - 
kündigung entlassen werden köunen, 4# 
K. 4—6. Der Betrrieb eines Gewatbs, oe 
Fabrike oder Handlung ist den aktiven Stocte 
Dienern untersagt, 44. K.. We se: 
ihnen Theilnahme an dergleichen Untente 
mungen oder die Besorgung fremder ynat# 
Geschäfte erlaubt ist, ibid. Die Eso#nkuz 
liegender Grönde innerhalb ihres Am#-V 
zirks, mit Ausnahme eines Wonbauft 
und eines Gartens zum eigenen Wdar, i 
ihnen verboten, idid. Den auffudun 
Dienern ist der Betrieb jedes mit e#n 
Dienste verträglichen Gewerbs erlaub, 34. 
—.———————
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.