loben, ibic. Höchster Sportel= Ansah
in jeglicher der drei Insianzen, ibid. J. 11;
der Regel nach findet in einer und eben der-
felben Instanz nur ein Sportel-Ausatz siatt;
Uusnabme davon, 353. &. 12; die Apypelta-
tions-Tare ist aufgehoben, ibid. §. 13; wel-
che Erkenmmisse den gleichen Sportel-Ansatz,
wie sörmliche Urthesle unterliegen, ibid. §. 14.
15; der Sportel-Ansatz beruht auf einem
Collegial-Beschlusse, wird in dem Erkenmeisse
ausgedrückt, und wie bei der Juerkennung
der Proceßkosten behandelt, 354, §. 16; wie
es bei Wiederklagen zu halten, ibid. 6.17;
die Sportel muß sogleich entrichtet werden,
ibid. §&. 18; wegen Beschwerde dagegen ent-
scheider der höhere Richter, ibid.; bei Ver-
gleichen und Verzichtleistungen ist die Hälfte
des Sportel= Ansatzes, zu entrichten, ibid. 19;
Sporteln-Ansatz bei Ganrsachen, ibid. g. 2o.
355. J. 21; bei Wechselsachen, ibid. §. 22;
bei ehegerichrlichen Erkenntnissen, ibid. #.
23; arme Parteien find sportelfrei, ibid-
K. ½4; der Betrag der Sporteln. fließt in
die Staats -Kasse, ibid. K. 25; Aus-
nahme davon, ibid. §. 26; wenn die Diä-
ten und Reisekosten der Oberamts-Richter und
der Gemeinde-Räthe von dem Sportel= Berrag
in Abzug gebracht, und wenn sie, wie die
Belohnung der Gemeinde-Räthe, von der Gant-
Masse bestritten werden, 356. K. 2); die frö-
here Bestimmung wegen Belohnung der Ge-
richtsbeisitzer in bürgerlichen Rechtssachen ist
· t, nur als Scabinen
außer Wirkung gesetzt,
u Triminal-Untersuchungen erhalten sie Ent-
Kesisms, id. 5. a6; bei den hͤheren
Gerichts-St. Ten findet kein Abzug an do
ESxortelu-Ertrag siatt, ibid. F. 29; ne de
Mbschriften von den Paneien gezan Eu
richtung der Gchühren berlangt,
welche ihnen uncurgeldlich mitgetheill um,
357. K. 30. 31. Temin an welchen dien
neue Sporteln-Gesetz in Wirksamkeit un,
ibid. &. 32. 33. UAuf Rechtsgegenstinde et
bei den Ortsobrigkeiten verhandcit wnn.
so wie bei Ausbbung der willkübriche Er
richtsbarkeit, ist dieses Gesetz nicht orar
bar, 358. §F. 3.4.
Staats-Diener. Gesetz, über die Dass-
nisse der Civil-Staaté-Diener, 111. 2.
meine Bestimmung in Begzichuug auf #u
Stand derselben, /42. Auf welche Sten
Diener nach den Bestimmungen der 25
faffungs-Urkunde dieses Gesetz anwendhu
ist, ibid. §. 1—3. Welche Angesicllie uch
als Staats-Diener zu betrachten, und nch
vorhergegangener ein vierkehährigen -
kündigung entlassen werden köunen, 4#
K. 4—6. Der Betrrieb eines Gewatbs, oe
Fabrike oder Handlung ist den aktiven Stocte
Dienern untersagt, 44. K.. We se:
ihnen Theilnahme an dergleichen Untente
mungen oder die Besorgung fremder ynat#
Geschäfte erlaubt ist, ibid. Die Eso#nkuz
liegender Grönde innerhalb ihres Am#-V
zirks, mit Ausnahme eines Wonbauft
und eines Gartens zum eigenen Wdar, i
ihnen verboten, idid. Den auffudun
Dienern ist der Betrieb jedes mit e#n
Dienste verträglichen Gewerbs erlaub, 34.
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