Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

darf  ohne  vorgängige  Anzeige  und  darauf
erfolgte  Enrschließung  sich  chelich  verbinden,
ibid.  g..  Ausna#men  hievon,  ibi#l,  Aus--kündigung
  des  Dienstes  von  Seiten  des  Dicners
  und  ihre  Bedingungen  betr.,  445.  K.  10.
Vesoldungen  2c.  konnen  nicht  über  den  dritten
  Theil  von  Gläubigern  in  Beschlag  genommen
  werden,  ibid.  §F.  11.  Was  zu  den
Besoldungen  eines  Dieners  zu  rechnen  ist,
ibid.  K.  11.  Was  von  der  Dienst-Einnabme
der  Gesandten  und  anderer  diplomatischen

Agenten  als  Gehalt  zu  berrachten  ist,  446.

K  13.  Ergänzungs=  Pnsionen,  diesfallsige
Bestimmungen,  ibid.  &.  4.  15.  In  wie
fern  und  wie  weit  der  Staats-Diener  die
Belohnung  cines  Amts-Verwesers  zu  tragen
bat,  447.  K.  16.  Bei  Besorgung  anderweiterer
  Aufträge  kann  derselbe  nur  den  Ersatz
fbr  den  dadurch  verursachten  Aufwand  ausprechen,
  ibid.  &.  17.  Von  der  Quieszicrung
nund  des  Quicszenz-Gebalts,  ibid.  6.  18.
408.  &  19  —al.  Ein  Quieszent  kann  zu
jeder  Zeit  zum  aktiven  Dienst  wieder  einberufen
  werden,  ibid.  c.  23.  Von  der  Pensionirung,
  wenn  darauf  Anspruch  gemache,
und  in  welchen  Fällen  sie  niche  verweigert
werden  kann,  449.  k¼.  k3.  Besiimmungen
über  den  Betrag  der  Penfionen,  ibid.  s.  24.
450.  J.  25.  26.  Was  bei  den  in  dieser  Beziehung
  zu  berechnenden  Dienstjahren  in  Betrachtung
  kommt  oder  nicht,  ibid.  4.  27.
Welche  unter  den  gegemwärtigen  Pensionären
wieder  zum  aktiven  Dieust  berusen  werden
kbunen,  ibid.  4.268.  Bedingung  unter  welc#
  Pensionen  än  Auslande  vorze###t  wern

13

den  können,  451.  k4.  290.  Dieienigen  welche
euf  Pensionirung  keinen  rechtli  Len  Auspiuch
zu  machen  haben,  werden  nach  dem  Grade
ihrer  Dürftigkeit  berücksichrigt  werden,  ibid.
4  30.  Jestimmung  wegen  der  vermoͤge  des
Rerchs-Deputations-Schlusses  von  n6o#5  zum
lebenslinglichen  Forrgenuß  ibrer  Vesoldung,
berechtigten  Diener,  ibid.  5.  31.  Von  der
Unterstütung  der  Witnven  und  Weisen,
ibid.  g.  39.  Sterbe-Nachgelalt,  nähere
Bestimimung  öber  denselben,  452.  J.  33.  34.
Bestimmungen  über  das  Aufhören  der  Wittwen=
  ober  Waisen-Pension,  453.  J.  35—35.
In  wie  fern  diese  Bestimmungen  auch  in
Ausebung  der  Pensionen  für  Wittwen  und
Kinder  der  Mitglieder  des  Gekeimen-Katbs
anwendbar  sind,  454.  4.  40.  Die  Bildung
cines  Pension-Fonde  für  Wittwen  und  Waisen
  betr.,  454.  8.  41.  455.  .  42.  45.  In  wie
sern  die  Pensionen  von  Witiwen  u.  Waisen  im
Auslande  verzehn  werden  konnen,  bid.  K.  44.
Auf  welche  Wietwen  und  Waisen  diese  Bestimmungen
  ihre  Anwendungen  finden,  456.
&  45.  Die  Betheiligten  an  den  beiden  vormaligen
  Diener-Witrwen-Anclalten  zu  Ellwangen
  detr.,  ibid.  s.  46.  Die  Wittwen-Portiouen
  ans  den  Wittwen-Kassen,  koͤnnen
vermie  dieses  Pensions-Gesetzes  nicht  abgezogen
  werden,  Wid.  s.  48.  «

Staats-Kasse.  Die  Rechnungen  uͤber  Forderungen

  an  die  Staars-Kasse  sollen  spätestens
  auf  den  no.  Juni  den  betheiligten  Verwal#ungs-Stellen
  vorgelegt  werden,  297.

Bta'ssts-Schuldenwesen.  Gesetz  die  Uebernahme

  der  Staatsschuld  von  den  neuen  Lan-