darf ohne vorgängige Anzeige und darauf
erfolgte Enrschließung sich chelich verbinden,
ibid. g.. Ausna#men hievon, ibi#l, Aus--kündigung
des Dienstes von Seiten des Dicners
und ihre Bedingungen betr., 445. K. 10.
Vesoldungen 2c. konnen nicht über den dritten
Theil von Gläubigern in Beschlag genommen
werden, ibid. §F. 11. Was zu den
Besoldungen eines Dieners zu rechnen ist,
ibid. K. 11. Was von der Dienst-Einnabme
der Gesandten und anderer diplomatischen
Agenten als Gehalt zu berrachten ist, 446.
K 13. Ergänzungs= Pnsionen, diesfallsige
Bestimmungen, ibid. &. 4. 15. In wie
fern und wie weit der Staats-Diener die
Belohnung cines Amts-Verwesers zu tragen
bat, 447. K. 16. Bei Besorgung anderweiterer
Aufträge kann derselbe nur den Ersatz
fbr den dadurch verursachten Aufwand ausprechen,
ibid. &. 17. Von der Quieszicrung
nund des Quicszenz-Gebalts, ibid. 6. 18.
408. & 19 —al. Ein Quieszent kann zu
jeder Zeit zum aktiven Dienst wieder einberufen
werden, ibid. c. 23. Von der Pensionirung,
wenn darauf Anspruch gemache,
und in welchen Fällen sie niche verweigert
werden kann, 449. k¼. k3. Besiimmungen
über den Betrag der Penfionen, ibid. s. 24.
450. J. 25. 26. Was bei den in dieser Beziehung
zu berechnenden Dienstjahren in Betrachtung
kommt oder nicht, ibid. 4. 27.
Welche unter den gegemwärtigen Pensionären
wieder zum aktiven Dieust berusen werden
kbunen, ibid. 4.268. Bedingung unter welc#
Pensionen än Auslande vorze###t wern
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den können, 451. k4. 290. Dieienigen welche
euf Pensionirung keinen rechtli Len Auspiuch
zu machen haben, werden nach dem Grade
ihrer Dürftigkeit berücksichrigt werden, ibid.
4 30. Jestimmung wegen der vermoͤge des
Rerchs-Deputations-Schlusses von n6o#5 zum
lebenslinglichen Forrgenuß ibrer Vesoldung,
berechtigten Diener, ibid. 5. 31. Von der
Unterstütung der Witnven und Weisen,
ibid. g. 39. Sterbe-Nachgelalt, nähere
Bestimimung öber denselben, 452. J. 33. 34.
Bestimmungen über das Aufhören der Wittwen=
ober Waisen-Pension, 453. J. 35—35.
In wie fern diese Bestimmungen auch in
Ausebung der Pensionen für Wittwen und
Kinder der Mitglieder des Gekeimen-Katbs
anwendbar sind, 454. 4. 40. Die Bildung
cines Pension-Fonde für Wittwen und Waisen
betr., 454. 8. 41. 455. . 42. 45. In wie
sern die Pensionen von Witiwen u. Waisen im
Auslande verzehn werden konnen, bid. K. 44.
Auf welche Wietwen und Waisen diese Bestimmungen
ihre Anwendungen finden, 456.
& 45. Die Betheiligten an den beiden vormaligen
Diener-Witrwen-Anclalten zu Ellwangen
detr., ibid. s. 46. Die Wittwen-Portiouen
ans den Wittwen-Kassen, koͤnnen
vermie dieses Pensions-Gesetzes nicht abgezogen
werden, Wid. s. 48. «
Staats-Kasse. Die Rechnungen uͤber Forderungen
an die Staars-Kasse sollen spätestens
auf den no. Juni den betheiligten Verwal#ungs-Stellen
vorgelegt werden, 297.
Bta'ssts-Schuldenwesen. Gesetz die Uebernahme
der Staatsschuld von den neuen Lan-