Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

Strafbefugniß. Die Disciplinar-Straf—- 
Befugnisse der Departements- und Collegial- 
Vorstände betr., 797. 
Straf-Erkenntnisse. Den Gesuchen um Un- 
terlassung ihrer öffentlichen Bekanmtmachung, 
kann nicht entsprochen werden, 200. 
Strafrechts-Pflege, /. Stras-Rekurs. 
Srtraf-Recurs. Von den gerichrlichen Re- 
cursen in Strafsachen, 370. F. 1—:2; von 
den außergerichtlichen Recursen in Strafsa- 
chen, 373. J. 13—24. 
Straßenbau-Abgaben. Allgemeine Be- 
stimmung, 361. &. 1.; vom inländischen 
Vieh, 367. J. 2—6.; vom ausländischen, 
365. 9. 7—8. Wer von dieser Abgabe frei 
ist, 364. 6. 9. Die für Fuhrwerke mit brei- 
ken Felgen werden ermäßigk, die mit her- 
vorstehenden Radnägel sollen erhöhr werden, 
ibid. 6s. 10. Administrative Vorschriften, 
365. J. 11—18. Die Ausstellung der Stra- 
fien-Abgaben-Patente betr., 495. 
Straßen= und Brückenbau. Vorschrift die 
Ausbezatlung und Verrechnung ihrer auf den 
Ecat des Ministeriums des Innern kommen- 
den Kosten, 307; werden von diesem Mini- 
sterium angewiesen, und von den Amtspfle- 
gen auf Abrechnung von den Steuern be- 
aahlt, 308; nähere Bestimmungen für die 
Kassen und den Rechnungsführer, 306. All- 
gemeine Bestimmungen über das Zusammen- 
wirken des Oberamemanns und Weginspek- 
kors bei dem Straßenbauwesen, 310; be- 
(ondere Bestimmungen hierüber, zrr. Ob= 
liegenheiten der Ortsbehörden, 315. Aufsicht 
der Kreis-Regierung und Aufforderung an 
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dieselben, die Erfabrungen uͤber diesen Theil 
ihres Geschäftskreises sorgfältig zu sammeln, 
317. 
T. 
Tabaks-Gefälle. Gesetz, die Aufhebung 
der bisherigen Tabaks-Gefäll-Verwaltung und 
die Einführung einer Auflage auf den Ta- 
bakhandel betr., 345; alle frühern Verord= 
nungen über Tabakhandel und Tabaktau 
mit Ausnahme der bisherigen Joll-Ansatze, 
sind aufgehoben, ibid. 4. 1; neue Auflage 
auf den Tabakhandel, 346. s. 2; sie wird 
auf sämtcliche Tabakfabrikanten und mit 
Tabak handelnden Kaufleute, welche eigenhän- 
dig unterzeichnete Fassionen zu übergebem 
baben, von dem Steuer-Collegium umge- 
legr, ibid. g. 3; die vollzogene Vertheilung 
nach Cameral-Bezirken wird bffentlich be, 
kannt gemacht, ibid. s. 4; der Eingug die- 
ser Auflage wird durch das Ober-Accisamt 
besorgt, ibid. s. 5; Strafe gegen Contra- 
venienten, ibid. §. 6; Bestimmung über 
die im Laufe des Etats-Jahrs erdffneten oder 
aufgelderen Tabakshandlungen, 3.J. 5. 7. 
Thier-Arznei-Schule zu Stuttgart. 
Bekanntmachung den ersten Lehr-Curs beie 
derselben betr., 9##1. 
Torf. Patem für eine neu erfundene Methode 
Torf zu verkohlen, 8066. 
u. 
Umgeld. Die bisherige Verwaltung desselben 
ist vorldusig für die Periode vom 1. Juli 
1821 — 1824 aufgehoben, 255. J. 1. Da- 
geyen ist die Aversalsumme bestimmt, welche 
die Oberamts-Bezirke, jeder für seinen An- 
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