Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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11. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz= Departements. 
Des Justitz-Ministerium. 
Die Aufstellung goerichtlich verpflichteter Dollmetscher für die Ueberschung von Aktenstücken, dic in 
englischer und italienischer Sprache abgefaßt sind, betrefsend. 
Da bei den verschiedenen Gerichtsstellen 
des Könlgreichs bfters Aktenstücke einge- 
reicht werden, die in fremden Sprachen ab- 
gefaßt sind, und wegen Uebertragung der- 
selten in die Landesspreche schon hin und 
wieder Verlegenheiten entstanden, so sind 
einstweilen für Uebersetzungen aus der eng- 
lischen und italienischen Sprache zwei Doll- 
metscher aufgestellt worden. 
Zu solchen sind vermge Kbnig'. Ent- 
schließung vom 15. November 13# die 
beiden Professoren an dem Gyomnasium zu 
Stuttgart, Relnbeck (für die englische 
Sprache) und Fischhaber (für die italle- 
nische Sprache) ernannt und alsdann ge- 
richtlich verpftichtet worden. 
Indem sämtliche Gerichtsstellen des Ko- 
nlgreichs von dieser Verfügung in Kennt- 
niß gesetzt werden, wird in Bezlehung auf 
Geschäfts -Behandlung folgendes ange- 
fügt: 
1.) Die in den genannten beiden Spra- 
chen einkommenden Urkunden werden 
von der Gerichtsstelle, welche amtlichen 
Gebrauch davon machen soll, an die 
Kanzlel-Direktlon des Königl. Justiz- 
Ministerium, Behufs deren Ueber- 
setzung, eingeschickt. 
3.) Die letztgedachte Stelle ulrd alsdann 
die Urkunden dem betreffenden Doll- 
metscher zu dem genannten Zwecke 
zustellen. 
3.) Die Uebersetzung wird mit Trene 
und Gewlssenhaftigkeit, und se weit es 
der Gelst der Sprache zuläßt, ohne 
Umschrelbung und von Wort zu Wort 
besorgt werden. 
4.) Die gekertigte Uebersetzung nebst dem 
Orlglnal -Document wird sodann der 
Dollmetscher an die Kanzlei-Direktion 
des Kdlgl. Justiz-Ministerium, und 
diese an das betreffende Gericht ohne 
Aufemhalt zurücksenden.
	        
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