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11. Verfügungen der Departements.
A) Des Justiz= Departements.
Des Justitz-Ministerium.
Die Aufstellung goerichtlich verpflichteter Dollmetscher für die Ueberschung von Aktenstücken, dic in
englischer und italienischer Sprache abgefaßt sind, betrefsend.
Da bei den verschiedenen Gerichtsstellen
des Könlgreichs bfters Aktenstücke einge-
reicht werden, die in fremden Sprachen ab-
gefaßt sind, und wegen Uebertragung der-
selten in die Landesspreche schon hin und
wieder Verlegenheiten entstanden, so sind
einstweilen für Uebersetzungen aus der eng-
lischen und italienischen Sprache zwei Doll-
metscher aufgestellt worden.
Zu solchen sind vermge Kbnig'. Ent-
schließung vom 15. November 13# die
beiden Professoren an dem Gyomnasium zu
Stuttgart, Relnbeck (für die englische
Sprache) und Fischhaber (für die italle-
nische Sprache) ernannt und alsdann ge-
richtlich verpftichtet worden.
Indem sämtliche Gerichtsstellen des Ko-
nlgreichs von dieser Verfügung in Kennt-
niß gesetzt werden, wird in Bezlehung auf
Geschäfts -Behandlung folgendes ange-
fügt:
1.) Die in den genannten beiden Spra-
chen einkommenden Urkunden werden
von der Gerichtsstelle, welche amtlichen
Gebrauch davon machen soll, an die
Kanzlel-Direktlon des Königl. Justiz-
Ministerium, Behufs deren Ueber-
setzung, eingeschickt.
3.) Die letztgedachte Stelle ulrd alsdann
die Urkunden dem betreffenden Doll-
metscher zu dem genannten Zwecke
zustellen.
3.) Die Uebersetzung wird mit Trene
und Gewlssenhaftigkeit, und se weit es
der Gelst der Sprache zuläßt, ohne
Umschrelbung und von Wort zu Wort
besorgt werden.
4.) Die gekertigte Uebersetzung nebst dem
Orlglnal -Document wird sodann der
Dollmetscher an die Kanzlei-Direktion
des Kdlgl. Justiz-Ministerium, und
diese an das betreffende Gericht ohne
Aufemhalt zurücksenden.