Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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D.) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Die Einreihung der Rekruten von der diesjährigen Aushebung betreffend. 
In Bezlehung ouf die Einreihung der jenigen Rekruten, welche sich vor dem 
Rekruten von der diesjährigen Aushebung Zeitpunkt der allgemeinen Elulleferung 
wird Nachstehendes zur allgemelnen Kennt- bei einem Regiment oder bei der Assen- 
niß gebracht: tlrungs = Commission unaufgefordert 
1.) Jedes Oberamt wird von der Assen- melden, zurückgewiesen werden. 
tirungs-Commisslon die Weisung er- 5.) Von dleser Regel sind nur solche Ein- 
balten, an welchem Tage und zu welchem steher ausgenemmen, welche zuvor im 
Regimente die Rekruten einzuliefem Milltär gedient haben; derglelchen Ein- 
find. steber können von der Assentirungs-= 
3.) Vor dlesem Termin dürfen weder die Commission angenommen werden, sobald 
Reglmenter Rekruten annehmen, noch es entschleden ist, daß den Einsteller 
darf die Assentlrungs-Commission den die Aushebung getroffen hat. 
Reglmemern Rekruten zuwelsen, und Stuttgart, den 3. Februar 18:z. 
es li die Anordnung getroffen, daß die- Franquemont.
	        
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