Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Es kann zu diesem Amte Jeder gewaͤhlt werden, der zum Mitsliede des Gemelnde- 
Raths wählbar ist (F. 6.); nur bleiben diejenigen Bürger, welche das Wirthschafts- 
Gewerbe treiben, auch fernerhln ausgeschlossen. 
Zur Gältigkeit der Wahl wird erfordert, doß wenigstens zwei Drittheile sämt- 
licher Stimm-Berechtigten bel derselben erschlenen seyen und ihre Stimmen abgege- 
ben haben. 
Die Leitung der Wahlhandlung geschleht durch den Oberamtmann. 
F 11. 
Unter der Voraussetzung, daß die Vorgeschlagenen dle gesetzlichen Elgenschaften Erneunung, — 
baben, wird Einer derselben, — in den Gemelinden erster Klasse durch Uns Selbst, 
auf den Vortrag Unseres Ministerium des Innern, in den übrigen Gemelnden 
durch die KreisReglerung — zum Orts-Vorsteher ernannt. 
Im Falle einer der Vorgeschlagenen zwel Dritthelle aller abgelegten Stimmen 
auf sich vereinigt, wird diesem immer der Vorzug vor den übrigen gegeben. 
Die Senennung geschieht auf kebens-Zeit. In Absicht auf Entfernung vom 
Amte find die Orts-Worsteher nach den gesetzmäßigen Bestlmmungen zu behandeln. 
Ist der Ernannte nicht zuvor schon Bürger der Gemeinde, welche ihn zu ihrem 
Versteher in Vorschlag gebracht pat; so erlangt er hlerdurch das Orts-Bürger-Recht 
ohne weitere Nachsuchung desselben, jedoch unter Verbehalt der von lhm zu entrich- 
tenden Bürger-Annahme-Gebähren. 
9. 13. 
Der Orts Vorsteber erhält aus der Gemeinde-Kasse eine den Kräften derselben 
und dem Umfange seiner Geschäfte angemessene Besoldung, wogegen er alle und jede 
Dienst- Verrichtungen in Gemeindesachen ohne weitere Anrechnung zu beforgen hat. 
Bel auswärtigen Verrichtungen erhält er dle gesetzliche Entschädigung. 
s. 14. 
Dem Orts--Vorsteher liegt es ob, die dffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherhelt 
zu erhalten, die Orts-Polizei im Namen der Gemeinde, die Landes-Polizei im 
Namen und aus beständigem Auftrage der Reglerung zu handhaben, die Gesetze und 
die in Gemößheit derselben von den Staaks-Bebbrden getroffenen Anordnungen zu 
verkünden, zu vollziehen, und durch andere vollzlehen zu lassen, für Aufrechthaltung 
Gehalt, — 
Amts Oblie-- 
genbeiten des 
Orts-Vor- 
stehers.
	        
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