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Es kann zu diesem Amte Jeder gewaͤhlt werden, der zum Mitsliede des Gemelnde-
Raths wählbar ist (F. 6.); nur bleiben diejenigen Bürger, welche das Wirthschafts-
Gewerbe treiben, auch fernerhln ausgeschlossen.
Zur Gältigkeit der Wahl wird erfordert, doß wenigstens zwei Drittheile sämt-
licher Stimm-Berechtigten bel derselben erschlenen seyen und ihre Stimmen abgege-
ben haben.
Die Leitung der Wahlhandlung geschleht durch den Oberamtmann.
F 11.
Unter der Voraussetzung, daß die Vorgeschlagenen dle gesetzlichen Elgenschaften Erneunung, —
baben, wird Einer derselben, — in den Gemelinden erster Klasse durch Uns Selbst,
auf den Vortrag Unseres Ministerium des Innern, in den übrigen Gemelnden
durch die KreisReglerung — zum Orts-Vorsteher ernannt.
Im Falle einer der Vorgeschlagenen zwel Dritthelle aller abgelegten Stimmen
auf sich vereinigt, wird diesem immer der Vorzug vor den übrigen gegeben.
Die Senennung geschieht auf kebens-Zeit. In Absicht auf Entfernung vom
Amte find die Orts-Worsteher nach den gesetzmäßigen Bestlmmungen zu behandeln.
Ist der Ernannte nicht zuvor schon Bürger der Gemeinde, welche ihn zu ihrem
Versteher in Vorschlag gebracht pat; so erlangt er hlerdurch das Orts-Bürger-Recht
ohne weitere Nachsuchung desselben, jedoch unter Verbehalt der von lhm zu entrich-
tenden Bürger-Annahme-Gebähren.
9. 13.
Der Orts Vorsteber erhält aus der Gemeinde-Kasse eine den Kräften derselben
und dem Umfange seiner Geschäfte angemessene Besoldung, wogegen er alle und jede
Dienst- Verrichtungen in Gemeindesachen ohne weitere Anrechnung zu beforgen hat.
Bel auswärtigen Verrichtungen erhält er dle gesetzliche Entschädigung.
s. 14.
Dem Orts--Vorsteher liegt es ob, die dffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherhelt
zu erhalten, die Orts-Polizei im Namen der Gemeinde, die Landes-Polizei im
Namen und aus beständigem Auftrage der Reglerung zu handhaben, die Gesetze und
die in Gemößheit derselben von den Staaks-Bebbrden getroffenen Anordnungen zu
verkünden, zu vollziehen, und durch andere vollzlehen zu lassen, für Aufrechthaltung
Gehalt, —
Amts Oblie--
genbeiten des
Orts-Vor-
stehers.