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bondlungen im sammeln. Kein Mitglied desselben kann außer dem Falle, wenn der Gegenstand
nnt dasselbe persbnlich oder dessen Verwandte und Schwäger bis zum zweiten Grad ein-
schlietzlich (F. ö.) angeht, von der Versammlung ausgeschlossen oder bei der Einbe-
rufung derselben übergangen werden. Elne diesfallstge Verfehlung des Orts-Vorste-
hers ist nach dem Grade seiner Werschuldung zu bestrafen.
Die Verhandlung des Gemeinde-Raths ist kolleglolisch; der Beschluß wlrd
nach der Stimmen-Mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen-Gleichheit hat der
Vorstand dle entscheidende Stimme.
Zur Gältigkeit des Beschlusses wird erfordert, daß bei Abfassung desselben mehr
als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinde-Raths anwesend gewesen sey.
210.
Raths- Zu Fuͤhrnng der Raths-Protokolle, zu den Ausfertigungen aus denselben, zu
Schteiber. Erhaltung der Registratur und der bffentlichen Bücher, so wie zu Besorgung der
vorkommenden Schrelberel-Geschäfte überhaupt wird ein Raths-Schreiber vom Ge-
meinde-Ralhe auf Lebens-Dauer gewählt, vom Oberamte bestärlgt und in Pflichten
genommen.
Er bezleht einen firen Gehalt aus der Gemeinde-Kasse, wogegen er alle im
Namen des Gemeinde-Raths zu fertigende Berichte, Verzeichnisse, Umlagen, Be-
rechnungen und hnliche Ausfertigungen ohne besondere Belobnung besorgt.
Der Naths-Schrelber kann auch aus der Mitte des Gemelnde-Rathes (mit
Ausschluß jeroch der Gemelnde= urd Stlftungs-Pfteger) gewählt werden, und be-
bält in dlesem Falle die ihm als Raths-Mitgllede gebährende Stimme.
Auch der erste Orts-Vorsteber kann mit Zustimmung des Gemeinde-Ratbes
das Aktuarlat bel demselben gegen angemessene Belohnung besorgen; nur wird ihm
in diesem Falle zu Führung der Wahl-Protokolle eine Urkunds = Derson an die
Selte eegeben.
. 21.
Verwastung Der Gemeinde-Rath verwaltet das Vermögen der Gemeinde. Die Kassen= und
oecpreender Rechnangs-Fäbruns, so wle dle Verwaltung einzelner Vermögens-Deile áberträgt er
Einzelnen aus seiner Mitte, führt die Aufslcht über dleselben, ordnet ihre Einnahmen,
prüft ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und beschließt, was ihm