Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

139 
zu Erbaltung oder Herstellung des Gleichgewlchtes zwischen Einnahme und Ausgabe, 
oder sonst zum Besten der Gemeinde nützlich und nothwendig scheint. 
1#. 
Fär die Haupe= Rechnung wird durch den Gemeinde-Ratb aus seiner Mltte, ein 
oder zwei Gemelnde-Dteger (Stadt-Pfleger) gewählr, welche letztern Falls in . 
Cassen= und Rechnungs-Führung jährlich mltelnander wechseln. 
Sie werden entweder auf Lebenedauer, oder auf eine bestimmte Zeit, in diesem 
Falle jedoch wenigstens auf die Der#er von drei Jahren, gewählt und khnnen nur 
unter denselben Bedingungen wie die Orts-Vorsteher von ibrer Stelle emferut 
werden. 
Sie bepalten Siz und Stlmme im Gemeinde-NRathe, und sind demnach immer 
aus der Zahl der berells auf Lebenszelt gewählten Mitglieder desselben zu nehmen. 
Die Wahl geschieht unter dem Vorsltze des ersten Orts-Worstehers mit Zugle- 
hung des Rathsschrelbers, jedoch unter Verbehalt der im F. 38. ausgesprochenen 
Befugniß des Oberamtmanns. 
Dle Stadt= und Gemeinde Pfleger werden durch den Oberamtmann bestätigt 
und in Pflichten genommen; ste bezlehen au der GemeindeKasse einen, den Kräf- 
ton derselben angemessenen Gehalt. · 
DleTtelbungeinerWirthschaftblelbtlbnenuntersagt. 
H.23. 
FüreinzelneBetmbgens-TheilenndElnkünftederGemeindekannderGe- 
meinde-Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurft erfordert, besondere Aufseher, 
Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte bestellen, z. B. Wald-Meister, 
Pferch-Meister, Frucht-Vorraths-Pfleger, Bau-Verwalter und dergl. 
Es sind jedoch solche Theil-Rechner nur als Unter Pfleger des Haupt-Rechners 
zu betrachten; übrigens wle dieser entweder auf Lebenszeit oder auf eine besilmmie 
Zabl von Johren zu bestellen, dem Oberamt zur Bestätlgung und Verpflichtung an- 
zuzeigen. 
Auch der Steuer-Einbringer ist Thell Rechner des Gemeinde-Pftegers; es kann 
aber der Einzug der Staats-Steuer auch dem Gemeinde-Pfleger übertragen werden. 
2 
Gemelnde- 
Pfleger. 
Chell- 
Rechner.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.