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zu Erbaltung oder Herstellung des Gleichgewlchtes zwischen Einnahme und Ausgabe,
oder sonst zum Besten der Gemeinde nützlich und nothwendig scheint.
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Fär die Haupe= Rechnung wird durch den Gemeinde-Ratb aus seiner Mltte, ein
oder zwei Gemelnde-Dteger (Stadt-Pfleger) gewählr, welche letztern Falls in .
Cassen= und Rechnungs-Führung jährlich mltelnander wechseln.
Sie werden entweder auf Lebenedauer, oder auf eine bestimmte Zeit, in diesem
Falle jedoch wenigstens auf die Der#er von drei Jahren, gewählt und khnnen nur
unter denselben Bedingungen wie die Orts-Vorsteher von ibrer Stelle emferut
werden.
Sie bepalten Siz und Stlmme im Gemeinde-NRathe, und sind demnach immer
aus der Zahl der berells auf Lebenszelt gewählten Mitglieder desselben zu nehmen.
Die Wahl geschieht unter dem Vorsltze des ersten Orts-Worstehers mit Zugle-
hung des Rathsschrelbers, jedoch unter Verbehalt der im F. 38. ausgesprochenen
Befugniß des Oberamtmanns.
Dle Stadt= und Gemeinde Pfleger werden durch den Oberamtmann bestätigt
und in Pflichten genommen; ste bezlehen au der GemeindeKasse einen, den Kräf-
ton derselben angemessenen Gehalt. ·
DleTtelbungeinerWirthschaftblelbtlbnenuntersagt.
H.23.
FüreinzelneBetmbgens-TheilenndElnkünftederGemeindekannderGe-
meinde-Rath, jedoch nur da, wo es die Nothdurft erfordert, besondere Aufseher,
Rechner und Verwalter mit angemessenem Gehalte bestellen, z. B. Wald-Meister,
Pferch-Meister, Frucht-Vorraths-Pfleger, Bau-Verwalter und dergl.
Es sind jedoch solche Theil-Rechner nur als Unter Pfleger des Haupt-Rechners
zu betrachten; übrigens wle dieser entweder auf Lebenszeit oder auf eine besilmmie
Zabl von Johren zu bestellen, dem Oberamt zur Bestätlgung und Verpflichtung an-
zuzeigen.
Auch der Steuer-Einbringer ist Thell Rechner des Gemeinde-Pftegers; es kann
aber der Einzug der Staats-Steuer auch dem Gemeinde-Pfleger übertragen werden.
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Gemelnde-
Pfleger.
Chell-
Rechner.