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umzulegen, ob und wie der etwaige Ueberschuß der Gemeinde Einkuͤnfte zum Besten
der Gemeinde oder der einzelnen Buͤrger zu verwenden seyn moͤchte.
. 29.
Zu Erlelchterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung elner desto richtigeren
und festeren Ueberscht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der Gemeinden,
bat der Oberamtmann mit Zuzlehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschus-
ses einen stehenden Haupt-Etat für jede Gemeinde zu bilden, und solchen der be-
treffenden Kreis= Regierung zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
Diesen Haupt Etat, welcher je noch Verfluß von zehn Jahren zu erneuern ist,
bat der Gemeinde Rath als Leitfaden bei Entwer'ung der Jahrs-Etats und in vor-
kommenden Fällen bel seinen Beschlüssen über Gegenstände der Gemeinde Verwal-
tung als Maßstab zu benützen.
. 28.
Der Steuersatz oder die jaͤhrliche Revision des Steuer-Catasters wird, dem
Grundsatze der Vertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemelnde gemäß,
von den Gemeinde-VWorstehern gefertigt.
1 +
Wenn der Steuersatz vollendet und die oberamtliche Genehmigung des Jahrs-
Etats erfolgt ist, wird die zu Deckung des Deflelt erforderliche Summe (der Cem-
munschaden) nach der für die Steuer-Umlage bestehenden Vorschrift auf dle Bürger-
schaft und die übrigen Contribuenten umgelegt, und zu Bezahlung derselben ange-
messene Zieler bestimmt.
30.
Dlie Verkäufe, Verlelhungen und sonstigen Berträge über den Ertrag des Ge-
meinde-Vermdgens werden durch den Gemeinde-Ofleger, oder durch den betreffenden
Theil-Rechner nach vorgängiger Bewllligung des Gemeinde-Rathes, unter Beobach-
tung der von letzterem ertheilten Vorschriften, nach öffentlichem Aufstreich in Gegen-
wart des ersten Orts-Vorstehers oder eines von ihm biezu abgeordneten Gemeinde-
Ratbe# abgeschlossen und durch diesen in das biezu bestimmte Protokoll eingetragen.
Sollte der Gemeinde-Rath aus besondern Gründen die Unterlassung des Auf-
Haupt-
Etat.
Ettuersah.
Commun-
Schadens=
munshe.
Behanblung
der Ge-
melnde-Eln-
känfte.