Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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umzulegen, ob und wie der etwaige Ueberschuß der Gemeinde Einkuͤnfte zum Besten 
der Gemeinde oder der einzelnen Buͤrger zu verwenden seyn moͤchte. 
. 29. 
Zu Erlelchterung dieser Arbeit sowohl, als zu Erhaltung elner desto richtigeren 
und festeren Ueberscht über den bkonomischen Zustand und Bedarf der Gemeinden, 
bat der Oberamtmann mit Zuzlehung des Gemeinde-Rathes und Bürger-Ausschus- 
ses einen stehenden Haupt-Etat für jede Gemeinde zu bilden, und solchen der be- 
treffenden Kreis= Regierung zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 
Diesen Haupt Etat, welcher je noch Verfluß von zehn Jahren zu erneuern ist, 
bat der Gemeinde Rath als Leitfaden bei Entwer'ung der Jahrs-Etats und in vor- 
kommenden Fällen bel seinen Beschlüssen über Gegenstände der Gemeinde Verwal- 
tung als Maßstab zu benützen. 
. 28. 
Der Steuersatz oder die jaͤhrliche Revision des Steuer-Catasters wird, dem 
Grundsatze der Vertretung der einzelnen Steuerpflichtigen durch die Gemelnde gemäß, 
von den Gemeinde-VWorstehern gefertigt. 
1 + 
Wenn der Steuersatz vollendet und die oberamtliche Genehmigung des Jahrs- 
Etats erfolgt ist, wird die zu Deckung des Deflelt erforderliche Summe (der Cem- 
munschaden) nach der für die Steuer-Umlage bestehenden Vorschrift auf dle Bürger- 
schaft und die übrigen Contribuenten umgelegt, und zu Bezahlung derselben ange- 
messene Zieler bestimmt. 
30. 
Dlie Verkäufe, Verlelhungen und sonstigen Berträge über den Ertrag des Ge- 
meinde-Vermdgens werden durch den Gemeinde-Ofleger, oder durch den betreffenden 
Theil-Rechner nach vorgängiger Bewllligung des Gemeinde-Rathes, unter Beobach- 
tung der von letzterem ertheilten Vorschriften, nach öffentlichem Aufstreich in Gegen- 
wart des ersten Orts-Vorstehers oder eines von ihm biezu abgeordneten Gemeinde- 
Ratbe# abgeschlossen und durch diesen in das biezu bestimmte Protokoll eingetragen. 
Sollte der Gemeinde-Rath aus besondern Gründen die Unterlassung des Auf- 
Haupt- 
Etat. 
Ettuersah. 
Commun- 
Schadens= 
munshe. 
Behanblung 
der Ge- 
melnde-Eln- 
känfte.
	        
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