Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Verwahrung 
der Rech'- 
nungs-Ur- 
kunden. 
Verhaͤltniß 
des 
Gemeinde- 
Rathes zum 
Oberamte; 
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So bald sie gestellt und gehdrig beurkundet ist, wird sie in Abwesenheit des. 
Rechners der versammelten Gemeinde durch den Nathsschrelber vorgelesen, sofort 
länestens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Rath mit Genaulgkelt durchgangen 
und die ssch ergebenden Anstände von Posten zu Posten verzeschnet. Hierauf wird 
die Rechnung samt ihren Bellagen dem Bürger-Aueschusse zur gleichmäßigen Durch- 
sicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemer'ungen spätestens binnen vier Wochen 
zurückgegeben, und diese Erinnerungen durch den Gemeinde-Rath in eigener Sitzung 
gepräft und beautachlet. 
Duann erst wird die Rechnung nebst den beiderseltigen Bemerkungen dem Ober- 
amte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach der 
ihm erthellten Vorschrift besorgt. 
Dle gegebenen Recesse werden vdem Gemeinde Rathe und Bürger Ausschusse be- 
ziebungswelse zur Einsicht und Nachachtung mitgethellt. 
9. 39. 
Um den Rechner gegen die Zerstreuung und den Verlust der — zu Belegung 
seiner Rechnung dienenden Dokumente sicher zu stellen, sind dieselben bel jeder der 
vorgenannten Uebergaben von Ziffer zu Ziffer vorzuzaͤhlen und ein formlicher Empfang- 
Schein daruͤber auszustellen. 
Sollte gleichwohl in der Folge eine Rechnungs-Urkunde vermißt werden, so hat 
sich die Gemeinde an denjenigen zu halten, der sie zu verwahren gehabt hat; in 
Bezlehung auf den Rechner aber ist der Eintrag in der Rechnung, welcher sich auf 
das verlorne Dokument bezleht, als richtig anzunehmen. 
s. 36. 
Dle — das Innere der Verwaltung selbst betreffenden, sowohl bei der Pruͤfung 
der Rechnung gefundenen, als die bel dem ruggerschtlichen Durchgange gegen dieselbe 
erhobenen Anstände, wird der Oberamtmann durch den Gemeinde-Rath unter seinem 
pershnlichen Vorsltze erdrtern und erledigen lassen. 
Auch in andern, besonders wichtigen oder schwlerigen Fällen ist es jedem Ge- 
meinde Rathe erlaubt, den Oberamtmann um perfönliche Anwohnung zu bitten, so# 
wie von der andern Selte der Oberamtmann ermächtigt ist, jeder Verhandlung in
	        
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