Verwahrung
der Rech'-
nungs-Ur-
kunden.
Verhaͤltniß
des
Gemeinde-
Rathes zum
Oberamte;
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So bald sie gestellt und gehdrig beurkundet ist, wird sie in Abwesenheit des.
Rechners der versammelten Gemeinde durch den Nathsschrelber vorgelesen, sofort
länestens binnen acht Tagen durch den Gemeinde-Rath mit Genaulgkelt durchgangen
und die ssch ergebenden Anstände von Posten zu Posten verzeschnet. Hierauf wird
die Rechnung samt ihren Bellagen dem Bürger-Aueschusse zur gleichmäßigen Durch-
sicht zugestellt, von diesem mit seinen Bemer'ungen spätestens binnen vier Wochen
zurückgegeben, und diese Erinnerungen durch den Gemeinde-Rath in eigener Sitzung
gepräft und beautachlet.
Duann erst wird die Rechnung nebst den beiderseltigen Bemerkungen dem Ober-
amte übergeben, welches die nähere Prüfung und Berichtigung derselben nach der
ihm erthellten Vorschrift besorgt.
Dle gegebenen Recesse werden vdem Gemeinde Rathe und Bürger Ausschusse be-
ziebungswelse zur Einsicht und Nachachtung mitgethellt.
9. 39.
Um den Rechner gegen die Zerstreuung und den Verlust der — zu Belegung
seiner Rechnung dienenden Dokumente sicher zu stellen, sind dieselben bel jeder der
vorgenannten Uebergaben von Ziffer zu Ziffer vorzuzaͤhlen und ein formlicher Empfang-
Schein daruͤber auszustellen.
Sollte gleichwohl in der Folge eine Rechnungs-Urkunde vermißt werden, so hat
sich die Gemeinde an denjenigen zu halten, der sie zu verwahren gehabt hat; in
Bezlehung auf den Rechner aber ist der Eintrag in der Rechnung, welcher sich auf
das verlorne Dokument bezleht, als richtig anzunehmen.
s. 36.
Dle — das Innere der Verwaltung selbst betreffenden, sowohl bei der Pruͤfung
der Rechnung gefundenen, als die bel dem ruggerschtlichen Durchgange gegen dieselbe
erhobenen Anstände, wird der Oberamtmann durch den Gemeinde-Rath unter seinem
pershnlichen Vorsltze erdrtern und erledigen lassen.
Auch in andern, besonders wichtigen oder schwlerigen Fällen ist es jedem Ge-
meinde Rathe erlaubt, den Oberamtmann um perfönliche Anwohnung zu bitten, so#
wie von der andern Selte der Oberamtmann ermächtigt ist, jeder Verhandlung in