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h) bei jeder Belastung der Gemeinde durch Passio-Uebernahme von Renten,
Zinsen, Gülten und anderem lästigen Eigenthum;
i) bei jeder Schmälerung der Gemeinde-Einkünfte durch Einführung oder Er-
hdhung bürgerlicher Rutzungen, z. B. von Allmand-Holz-Weld-Oferch-
Gerechtigkeiten für einzelne Bürger;
1) bel jeder Verminderung oder Aufhebung der bestehenden Grund-Abgaben
an die Gemeinde-Kasse, z. B. der Allmand-Zinse, Holztheil-Zinse, Weld-
gelder u. a. m.
1) in allen denjenigen Fällen, wo eine Gemelnde auf Kesten anderer sich eine
Einnahms-Quelle erbffnen, oder dle bereits bestehenden erweitern will;
i. B. bei der Einführung oder Erhbhung von Pflaster-Bräcken-Wag-
Kranen-Thorsperr-Geldern und dergleichen;
m) wenn die Gebühren für die Aufnahme neuer Bürger und Belsitzer erhöhr,
die neu aufgenommenen Bürger von den Gemeinde-Nugungen ganz oder
jum Thell ausgeschlossen, die Ausgesessenen hbdher als die Mitglieder der
Gemeinde zu den Umlagen der letzteren angelegt,
X) wenn neue Jahr= und Wochen-Märkte errichtet, dle bestehenden verlegt, er-
weitert oder mit neuen Abgaben beschwert werden sollen.
F. 66.
Höhere In allen so eben (F. 65) aufgezählten Fällen, wird der Beschluß des Gemelnde-
Seehmigung. Raths dem Oberamte zur Prüfung vorgelegt, von dkesem aber entweder von Amts
wegen genehmigt, oder der betreffenden Kreis-Reglerung mit gutächtlichem Be-
vichte vorgetragen.
betzteres geschieht nothwendig:
1.) Wenn der Oberamtmann, ein Gehälfe desselben, eder ein anderer Staats-
Beamter, ein Kirchen= oder ein Corporations-Diener bei der Sache
persbulich interessirt ist;
à.) wenn einem Mitgliede des Gemeinde-Raths eine neue oder erhöhte Be-
soldung oder Pension verwilligt wird;
5.) wenn das Grund-Elgenhum einer Gemelnde ganz oder zum Theile mie dem
Eigenthums-eder Nutzulefungs-Rechte unter die Gemeinde-Glleder vertheilt,