Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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h) bei jeder Belastung der Gemeinde durch Passio-Uebernahme von Renten, 
Zinsen, Gülten und anderem lästigen Eigenthum; 
i) bei jeder Schmälerung der Gemeinde-Einkünfte durch Einführung oder Er- 
hdhung bürgerlicher Rutzungen, z. B. von Allmand-Holz-Weld-Oferch- 
Gerechtigkeiten für einzelne Bürger; 
1) bel jeder Verminderung oder Aufhebung der bestehenden Grund-Abgaben 
an die Gemeinde-Kasse, z. B. der Allmand-Zinse, Holztheil-Zinse, Weld- 
gelder u. a. m. 
1) in allen denjenigen Fällen, wo eine Gemelnde auf Kesten anderer sich eine 
Einnahms-Quelle erbffnen, oder dle bereits bestehenden erweitern will; 
i. B. bei der Einführung oder Erhbhung von Pflaster-Bräcken-Wag- 
Kranen-Thorsperr-Geldern und dergleichen; 
m) wenn die Gebühren für die Aufnahme neuer Bürger und Belsitzer erhöhr, 
die neu aufgenommenen Bürger von den Gemeinde-Nugungen ganz oder 
jum Thell ausgeschlossen, die Ausgesessenen hbdher als die Mitglieder der 
Gemeinde zu den Umlagen der letzteren angelegt, 
X) wenn neue Jahr= und Wochen-Märkte errichtet, dle bestehenden verlegt, er- 
weitert oder mit neuen Abgaben beschwert werden sollen. 
F. 66. 
Höhere In allen so eben (F. 65) aufgezählten Fällen, wird der Beschluß des Gemelnde- 
Seehmigung. Raths dem Oberamte zur Prüfung vorgelegt, von dkesem aber entweder von Amts 
wegen genehmigt, oder der betreffenden Kreis-Reglerung mit gutächtlichem Be- 
vichte vorgetragen. 
betzteres geschieht nothwendig: 
1.) Wenn der Oberamtmann, ein Gehälfe desselben, eder ein anderer Staats- 
Beamter, ein Kirchen= oder ein Corporations-Diener bei der Sache 
persbulich interessirt ist; 
à.) wenn einem Mitgliede des Gemeinde-Raths eine neue oder erhöhte Be- 
soldung oder Pension verwilligt wird; 
5.) wenn das Grund-Elgenhum einer Gemelnde ganz oder zum Theile mie dem 
Eigenthums-eder Nutzulefungs-Rechte unter die Gemeinde-Glleder vertheilt,
	        
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