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Demselben oder jedem sonst beliebigen Ausschusse kann dle Amts-Versammlung Dekretur auf
dle Prüfung und Ermäßigung der einzelnen etatsmäßigen oder soost im Allgemeinen vleubonßene.
beschlossenen Ausgaben der Amtspflege übertragen. Amts k Peede
Der Oberamtmann oder sein gesetzlicher Stelloertreter führt den Worsitz bei fammkung.
diesem. Moderations- Geschfte. #
Ohne vorgängige Genehmigung dleses Ausschusses oder der Amts-Versammlung
darf von dem Amtspfleger keine unständige Ausgabe gelelstet, böchstens und nur
auf seine Gefahr auf bereits im Allgemeinen beschlossene Ausgaben eine angemessene
Abschlags-Zahlung gemacht werden.
Auch der Oberamtmann ist nicht ermächtiget, ohne Zustimmung des Ausschuf-
ses oder der Amts.-Versammlung irgend eine Zahlung von Amts wegen auf die
Amtspflege anzuweisen.
Neue, unvorhergesehene, oder den Etat überschreitende Ausgaben; so wie die —
zu Deckung derselben erforderlichen Umlagen, Kapital-Aufnahmen rc. können nur in
voller Amts-Versammlung berathen werden.
Nur in wirklich dringenden Fällen können die Amts= Deputirten der Amtsstadt
mit oberamtlicher Genehmlgung den Amtspfleger zu einer solchen Ausgabe erwäch-
tigen; der Amtspfleger ist jedoch im Anstandsfalle berechilgt, die Einberufung der
Amts-Versammlung zu verlangen. In jedem Falle sind derselben solche vorläufige
Dekrete zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Fär einzelne Vörarbeiten oder sonstige Verrichtungen mbgen Ausschsse oder
Commissionen von der-Amts-Versammlung bestellt, jedoch nur für bestimmte Zwecke:
und längstens auf Jahresfrist bevollmächtigt werden.
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der Postritte, der Staats= und Landes-Frohnen und andere — nach Gesetz und
rechtsgültigem Herkommen zur Amts-Verglelchung geelgneten Kosten des letzten
Rechnungs- Jahres berechnet, und unter den Gemelnden des Oberamtes ausgeglichen
merden. Sie bestimmt den Termin, auf welchen die Verzeichni#sse dieser Kosten durch:
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