Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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1. 
Demselben oder jedem sonst beliebigen Ausschusse kann dle Amts-Versammlung Dekretur auf 
dle Prüfung und Ermäßigung der einzelnen etatsmäßigen oder soost im Allgemeinen vleubonßene. 
beschlossenen Ausgaben der Amtspflege übertragen. Amts k Peede 
Der Oberamtmann oder sein gesetzlicher Stelloertreter führt den Worsitz bei fammkung. 
diesem. Moderations- Geschfte. # 
Ohne vorgängige Genehmigung dleses Ausschusses oder der Amts-Versammlung 
darf von dem Amtspfleger keine unständige Ausgabe gelelstet, böchstens und nur 
auf seine Gefahr auf bereits im Allgemeinen beschlossene Ausgaben eine angemessene 
Abschlags-Zahlung gemacht werden. 
Auch der Oberamtmann ist nicht ermächtiget, ohne Zustimmung des Ausschuf- 
ses oder der Amts.-Versammlung irgend eine Zahlung von Amts wegen auf die 
Amtspflege anzuweisen. 
Neue, unvorhergesehene, oder den Etat überschreitende Ausgaben; so wie die — 
zu Deckung derselben erforderlichen Umlagen, Kapital-Aufnahmen rc. können nur in 
voller Amts-Versammlung berathen werden. 
Nur in wirklich dringenden Fällen können die Amts= Deputirten der Amtsstadt 
mit oberamtlicher Genehmlgung den Amtspfleger zu einer solchen Ausgabe erwäch- 
tigen; der Amtspfleger ist jedoch im Anstandsfalle berechilgt, die Einberufung der 
Amts-Versammlung zu verlangen. In jedem Falle sind derselben solche vorläufige 
Dekrete zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Fär einzelne Vörarbeiten oder sonstige Verrichtungen mbgen Ausschsse oder 
Commissionen von der-Amts-Versammlung bestellt, jedoch nur für bestimmte Zwecke: 
und längstens auf Jahresfrist bevollmächtigt werden. 
· wiss- 
Die·AmtssVötsämmlångkbestlinmrclljährllchspsbefder-Vemthimgsüber-den«Amte-«- 
JshksxEtat·.die-deen,-wornach-dieMllitänund’Vorspann-Kvsteir,diCKosten-V«8««chu"9« 
der Postritte, der Staats= und Landes-Frohnen und andere — nach Gesetz und 
rechtsgültigem Herkommen zur Amts-Verglelchung geelgneten Kosten des letzten 
Rechnungs- Jahres berechnet, und unter den Gemelnden des Oberamtes ausgeglichen 
merden. Sie bestimmt den Termin, auf welchen die Verzeichni#sse dieser Kosten durch: 
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