168
kannte Gebrechen der dffentlichen Verwaltung, jebe moͤgliche Verbesserung verselben,
so wle ihre elwalgen Beschwerden gegen den Orts-Vorsteher, den Gemeinde-Rath oder
den Büeger-Ausschuß dem Oberamtmann anzuzeigen.
Zu Folge dleser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger über seine sich hlerauf
bezlehenden Wünsche, Vorschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ab-
wesenheit der Gemeinde-Vorsteher vernommen, durch einen vom Oberamtmann hile-
zu bestellten Aktuar eln kurzes Protokoll geführt, sodann der Bürger-Ausschuß über
jene sowohl als über selne eigenen Desiderlen gebbrt, und endlich mit dem Gemeinde-=
Rahe, (mit Ausschluß der etwa persbulich l#neressirten Mitglieder desselben) dle
erforderliche Berathung gepflogen.
Die Resultate dleser Berathung oder die Ruggerichts -Recesse nebst den — bei
der Rechnungs-Abhbr getrostenen Verfägungen werden der versammelten Gemeinde
durch den Oberamtmann erdffnet, ubthigenfalls erläutert, und zur Rachachtung
eimpfohlen.
. 97.
Auch von Amts wegen hat der Oberamtmann bei dem Rugagerlchte den Zu-
stond der Gemeinde Verwaltung und der Octs-Polizei auf jede schlckliche Weise mit-
telst Augenscheins, Einsicht der bffentlichen Bücher u. s. w. zu erforschen, die —
bei dem nächst gehenden Ruggerichte ertheilten Recesse mit den Gemeinde-Vor-
stebern zu durchgehen, die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen, und lhrer
Befolgung sich zu verslchern.
. gs.
Straf= Gewalt Dem Oberamtmann ist zu Behbauptung seines amtlichen Ansehens, zu Erbal-
* me tung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechihaltung der Reglminal-Pollzel und
Finanz-Gesetze, eine amtliche Straf-Gewalt verllehen, welche sich bis auf eine Summe
von zehn Reichs -Thalern oder eine achttägige Gefängnißstrafe (beides einschlleßlich),
bei Legal= und Confiskationsstrafen aber bis auf die Summe von fünfzig Gulden
(ebenfalls einschlleßlich)) erstreckt.
.
Dehendluns Schwerer#e Vergehungen gegen Regiminal= Pollzel= und Finanz-Gesetze, welche
55 Straf= .
Hekäqsz diese-den(I.98.)bezeichnetenG-ensmfeineramtllchenStrafgewaltübersteisem