Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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kannte Gebrechen der dffentlichen Verwaltung, jebe moͤgliche Verbesserung verselben, 
so wle ihre elwalgen Beschwerden gegen den Orts-Vorsteher, den Gemeinde-Rath oder 
den Büeger-Ausschuß dem Oberamtmann anzuzeigen. 
Zu Folge dleser Aufforderung wird jeder einzelne Bürger über seine sich hlerauf 
bezlehenden Wünsche, Vorschläge und Beschwerden im Durchgange und in Ab- 
wesenheit der Gemeinde-Vorsteher vernommen, durch einen vom Oberamtmann hile- 
zu bestellten Aktuar eln kurzes Protokoll geführt, sodann der Bürger-Ausschuß über 
jene sowohl als über selne eigenen Desiderlen gebbrt, und endlich mit dem Gemeinde-= 
Rahe, (mit Ausschluß der etwa persbulich l#neressirten Mitglieder desselben) dle 
erforderliche Berathung gepflogen. 
Die Resultate dleser Berathung oder die Ruggerichts -Recesse nebst den — bei 
der Rechnungs-Abhbr getrostenen Verfägungen werden der versammelten Gemeinde 
durch den Oberamtmann erdffnet, ubthigenfalls erläutert, und zur Rachachtung 
eimpfohlen. 
. 97. 
Auch von Amts wegen hat der Oberamtmann bei dem Rugagerlchte den Zu- 
stond der Gemeinde Verwaltung und der Octs-Polizei auf jede schlckliche Weise mit- 
telst Augenscheins, Einsicht der bffentlichen Bücher u. s. w. zu erforschen, die — 
bei dem nächst gehenden Ruggerichte ertheilten Recesse mit den Gemeinde-Vor- 
stebern zu durchgehen, die weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen, und lhrer 
Befolgung sich zu verslchern. 
. gs. 
Straf= Gewalt Dem Oberamtmann ist zu Behbauptung seines amtlichen Ansehens, zu Erbal- 
* me tung der bffentlichen Ordnung und zu Aufrechihaltung der Reglminal-Pollzel und 
Finanz-Gesetze, eine amtliche Straf-Gewalt verllehen, welche sich bis auf eine Summe 
von zehn Reichs -Thalern oder eine achttägige Gefängnißstrafe (beides einschlleßlich), 
bei Legal= und Confiskationsstrafen aber bis auf die Summe von fünfzig Gulden 
(ebenfalls einschlleßlich)) erstreckt. 
. 
Dehendluns Schwerer#e Vergehungen gegen Regiminal= Pollzel= und Finanz-Gesetze, welche 
55 Straf= . 
Hekäqsz diese-den(I.98.)bezeichnetenG-ensmfeineramtllchenStrafgewaltübersteisem
	        
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